|
Eine Strafbarkeit gem. § 6 PflVG setzt voraus, dass ein Versicherungsvertrag entweder nicht geschlossen oder durch Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder in anderer Weise aufgelöst worden ist. Im Falle der Vertragsauflösung muss das Urteil die Tatsachen feststellen, aus denen sich die Wirksamkeit der Vertragsauflösung ergibt. (Leitsätze des Gerichts) |