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Ein Rechtsformwechsel bewirkt grundsätzlich nicht, dass personengebundene Erlaubnisse nach §§ 1, 3 GüKG für die neue juristische Person fortwirken; es muss immer ein neues Erlaubniserteilungsverfahren durchgeführt werden. Die Bestellung des Geschäftsführers mit seiner auf den Einzelkaufmann ausgestellten Erlaubnis zum Verkehrsleiter ersetzt keine eigene Erlaubnis des Unternehmens, da eine dem Verkehrsleiter persönlich erteilte Erlaubnis nicht für das von ihm geleitete Unternehmen Geltung hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |