|
Eine Verkehrssicherungspflicht entsteht erst dann, wenn eine Gefahrenlage besteht oder gar geschaffen worden ist, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Die Aufbringung eines splitt- oder kiesbettartigen Belages auf einem Radweg beinhaltet keine Gefahrenstelle im haftungsrechtlichen Sinne, wenn dieser Belagwechsel für jeden aufmerksamen Fahrradfahrer deutlich erkennbar war und die sich daraus ergebende Aufforderung zur Geschwindigkeitsanpassung offensichtlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |