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Der gutgläubige Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs ist auch dann möglich, wenn die vorgelegten Zulassungsbescheinigungen gefälscht sind, sofern der Erwerber die Fälschungen nicht erkennen musste. Der fehlende Zweitschlüssel allein steht dem gutgläubigen Erwerb nicht entgegen, insbesondere wenn dessen Herausgabe versprochen wurde und die Gesamtumstände keinen Verdacht erregen. Das Eigentum an den Fahrzeugpapieren folgt dem Eigentum am Fahrzeug. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |