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Die Widerrufsfrist für einen Verbraucherdarlehensvertrag beginnt nicht zu laufen, wenn die Vertragsurkunde nicht die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthält, insbesondere wenn der Darlehensnehmer nicht hinreichend über sein Kündigungsrecht nach § 314 BGB aufgeklärt wurde. Ein solcher Hinweis zählt zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist der Darlehensnehmer zum Wertersatz für den Wertverlust des finanzierten Pkw verpflichtet, soweit dieser auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |