Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 09.11.2017: Fahrzeugkauf: SIS-Eintragung als Rechtsmangel und Rücktrittsrecht




Das OLG Köln (Urteil vom 09.11.2017 - 18 U 183/16) hat entschieden:

   Ein veräußertes Fahrzeug leidet bei Übergabe im Sinne des § 435 S. 1 BGB an einem Rechtsmangel, der sich in der späteren Aufnahme in das SIS-System manifestiert und eine den Käufer unmittelbar treffende, individuelle Belastung darstellt. Entscheidend ist die sich aus der tatsächlichen Ausgangslage und der darauf aufbauenden Eintragung in das SIS-System ergebende, unmittelbar wirkende Risikobelastung des Fahrzeugs, auch wenn Eintragung und Beschlagnahme erst nach Übergabe erfolgen. Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf Rechtsmängel, und eine Fristsetzung für den Rücktritt ist jedenfalls nach § 440 S. 1 BGB entbehrlich, wenn ein Rückerwerb des Fahrzeugs unzumutbar ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf
und
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel
und
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.10.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 12 O 254/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.137,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basissatz seit dem 28.03.2014 zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Berufung hat mit dem Hilfsantrag ganz überwiegend Erfolg.

1) Hinsichtlich des Hauptantrags ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, weil der Kläger nach den zutreffenden, zuletzt nicht mehr sonderlich in Zweifel gezogenen Erwägungen des Landgerichts an dem Fahrzeug Eigentum erworben und er dieses Eigentum unter der Bedingung eines Zahlungsanspruchs, der ihm mit vorliegendem Urteil zuerkannt wird, auf den Beklagten übertragen hat. Im Übrigen bestünde, wie nachfolgend darzulegen sein wird, aufgrund des wirksam erklärten Rücktritts ohnehin kein Erfüllungs- oder sonstwie zu begründender Übereignungsanspruch mehr.

2) Der Hilfsantrag ist dem Grunde nach aus § 346 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Der Kläger ist von dem Kaufvertrag wirksam zurückgetreten.

a) Das veräußerte Fahrzeug litt bei Übergabe im Sinne des § 435 S. 1 BGB an einem Rechtsmangel, der sich in der späteren Aufnahme in das SIS-System manifestierte.

Die hierdurch eröffnete Zugriffsmöglichkeit staatlicher Behörden führt zu einer den Käufer unmittelbar treffenden, individuellen Belastung und damit zu einem Mangel des an der Kaufsache erworbenen Eigentumsrechts (BGH, Urteil vom 18.01.2017 - VIII ZR 234/15, NJW 2017, 1666 Rn. 28). Für die dahingehende Feststellung kommt es auf die Frage, ob der ursprünglichen Eigentümerin angesichts des gutgläubigen Erwerbs jedenfalls durch den Kläger oder möglicherweise bereits durch den Beklagten noch Rechte an dem Wagen zustanden, nicht an. Entscheidend ist alleine die Eintragung selbst, da der Verkäufer als Teil seiner Erfüllungspflicht ein Fahrzeug zu verschaffen hat, das problemlos zur Straßenverkehrszulassung gebracht und ohne Sorge vor behördlicher Beschlagnahme im In- und Ausland benutzt werden kann (BGH aaO. Rn. 29). Daran fehlte es, wie die tatsächlich vorgenommene Beschlagnahme eindrucksvoll belegt. Auf deren Vornahme kam es indes noch nicht einmal mehr entscheidend an. Ebensowenig ist es von Belang, ob ein gutgläubiger Erwerb des Wagens nach deutschem Recht dem Vorgehen der ursprünglichen Eigentümerin nach rumänischem Recht hätte hinderlich sein können. Entscheidend ist die sich aus der tatsächlichen Ausgangslage und der darauf aufbauenden Eintragung in das SIS-System ergebende, unmittelbar wirkende Risikobelastung des Fahrzeugs. Anhaltspunkte für ein nicht rechtmäßiges Vorgehen der beteiligten Behörden liegen nicht vor.

Der Umstand, daß Eintragung und Beschlagnahme erst nach Übergabe des Fahrzeugs erfolgten, ist ohne Belang. Denn es kommt nicht auf die behördlichen Maßnahmen an, sondern auf das Vorliegen einer tatsächlichen Ausgangslage, die so gestaltete Maßnahmen zur Folge haben kann (BGH aaO. Rn. 21 zu einer Beschlagnahme nach § 111b StPO). Diese Ausgangslage bestand in der seitens eines Leasingnehmers unterbliebenen Rückgabe des Fahrzeugs an die in H ansässige Eigentümerin, mithin in einem Vorgang, der notwendig zeitlich vor der für den hier zu entscheidenden Fall maßgeblichen Veräußerung gelegen haben muss.

Die vom Beklagten in den Vordergrund gestellte Entscheidung des BGH vom 26.04.2017 (VIII ZR 233/15, MDR 2017, 939) steht dem nicht entgegen. Sie behandelt in der Tat einen Fall, in dem die Aufnahme in das SIS-System bei Übergabe bereits erfolgt war. Indes lassen sich hieraus keine für die vorliegende Sache erheblichen, anderweitigen Schlüsse ziehen. Denn die oben zitierte Entscheidung des selben Revisionssenats vom 17.01.2017 wird in dem jüngeren Urteil ausdrücklich in Bezug genommen; ihre Grundaussage zur potentiellen Gefahr einer Beschlagnahme findet sich schon in früheren Entscheidungen (BGH NJW 2004, 1802; OLG Hamm NJW-RR 2016, 120; OLG Düsseldorf 20.02.2015 - 22 U 159/14), so daß von gefestigter Rechtsprechung auszugehen ist. Die Veröffentlichung von Jerger/Bühler (NJW 2017, 1639), auf die im Schriftsatz vom 07.11.2017 hingewiesen wird, mag den Standpunkt des BGH zwar kritisieren, nimmt ihm aber nicht die Überzeugungskraft. Der weitere Beitrag auf Seite 2789 der selben Zeitschrift ist nicht einschlägig.

Die zwischenzeitliche Herausgabe an den ursprünglichen Eigentümer hat auf das anhaltende Vorliegen des Rechtsmangels keinen Einfluss. Hierin liegt lediglich eine Fortschreibung der durch die Aufnahme des Fahrzeugs in das SIS geschaffenen, den Rechtsmangel begründenden Gefahr. Dafür reicht es aus, daß die Fa. Q sich auf den Standpunkt stellt, den Wagen als rechtmäßige Eigentümerin wieder in Besitz genommen zu haben. Reicht nämlich für die Annahme des Rechtsmangels die Eintragung aus, so kann jedenfalls eine mit nachhaltigen Hindernissen für die Wiedererlangung der Sache verbundene Umsetzung des mit der Eintragung verfolgten Ziels diesen nicht beseitigen.

Das Ergebnis steht zu Erwägungen gerechter Risikoverteilung nicht in Widerspruch. Mag auch der Beklagte mit dem behördlichen Zugriff auf den Wagen genau so wenig gerechnet haben wie der Kläger, so hat er selbst doch wiederum einen Vertragspartner, bei dem er, soweit die Rechtslage es zulässt, Rückgriff nehmen kann.

b) Am Vorliegen einer wirksamen Rücktrittserklärung besteht kein Zweifel. Eine Fristsetzung war jedenfalls nach § 440 S. 1 BGB entbehrlich. Auf diesen Gesichtspunkt stellt der BGH ebenfalls tragend ab (NJW 2017, 1666 Rn. 34). Angesichts des aus den eingeholten Zeugenaussagen bzw. Stellungnahmen ersichtlichen Standpunkts der rumänischen Behörden und der Fa. Q ist es dem Kläger nicht zuzumuten, zunächst einen Rückerwerb des Fahrzeugs in Rumänien zu versuchen. Das findet in den Angaben des Zeugen P und dem beigefügten Schreiben der rumänischen Behörde eine hinreichende Stütze.

c) Der vertragliche Gewährleistungsausschluss steht dem Anspruch nicht entgegen, weil er sich nicht auf Rechtsmängel erstreckt (zu dieser Frage auch BGH MDR 2017, 939; OLG München 02.05.2016 - 21 U 3016/15, juris).

3) In der Höhe ergeben sich geringe Abstriche.

a) Zunächst muss der Beklagte dem Kläger nach allem den Kaufpreis zurückzahlen.

b) Ein Anspruch auf Ersatzleistung für die Kosten der von ihm als "Einbau" geschilderten Verlängerung der Intec-Garantie steht dem Kläger aus der hier alleine einschlägigen Regelung des § 347 Abs. 2 S. 1 BGB nicht zu. Die Garantie erstreckte sich ausweislich der Bestätigung vom 07.06.2012 (Bl. 9) auf die Zeit vom 12.07.2012 bis zum 11.07.2013 (12 Monate). Ob es sich bei der Vereinbarung im Sinne der Norm überhaupt um eine Verwendung gehandelt hat, kann dahinstehen. Für die Zeit bis zur Beschlagnahme am 06.03.2013 kann der Kläger bereits deshalb keinen Ersatz verlangen, weil er bis dahin selbst Nutznießer der Garantie war. Für die Folgezeit ist der Aufwand nicht zu ersetzen, weil es sich jedenfalls um keine notwendige Verwendung im Sinne des § 347 Abs. 2 S. 1 BGB gehandelt hat. Notwendige Verwendungen sind die Aufwendungen, die zur Erhaltung oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des zurückzugebenden Gegenstands erforderlich gewesen sind und nicht nur Sonderzwecken des Rücktrittsschuldners gedient haben; maßgeblich ist, ob im Hinblick auf den vorhandenen Zustand der Sache und deren Bewirtschaftung dem Rücktrittsgläubiger Aufwendungen erspart werden, die er sonst hätte übernehmen müssen; nur dann sind die Vermögensopfer des Rücktrittsschuldners, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Rücktrittsgläubiger einen fortwirkenden Nutzen verschaffen oder den Wert der Sache erhöhen, zu erstatten, und es findet insoweit eine "Verlustabwälzung auf den Eigentümer" statt (BGH NJW-RR 2013, 1318 Rn. 22). Hiervon ausgehend scheitert der Anspruch daran, daß der Beklagte im Kaufvertrag die Intec-Garantie ausdrücklich nur für das erste Jahr übernommen hatte, die Folgezeit mithin nach der von den Parteien vereinbarten Risikoverteilung alleine Angelegenheit des Klägers war. Das schließt die Notwendigkeit des Aufwandes aus.

c) Für den Ausgleich des Nutzungsvorteils nach § 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB bleibt es für die Nutzungsdauer bei den Berechnungen des Klägers. Ausgangspunkt ist eine geschätzte Nutzung des Fahrzeugs für eine Laufleistung von insgesamt 300.000 km. Die dahingehende Schätzung kann der Senat aus eigener Sachkunde vornehmen. Sie beruht auf dem Qualitätsstandard des Fahrzeugs und dem Dieselantrieb. Was die Nutzung selbst angeht, ist mit den Berechnungen des Beklagten in der Berufungsbegründung vom 17.02.2017 (dort S. 5, Bl. 332) von 48.074 km auszugehen. Es errechnet sich also: 36.250,00 € x 48.074 / (300.000 ./. 55.000) = 7.112,99 €.

d) Daraus ergibt sich als Zahlungsforderung:

36.250,00 €

./.7.112,99 €

Ergebnis: 29.137,01 €

Der Zinsanspruch folgt aufgrund der wirksamen Mahnung im Anwaltsschreiben vom 13.03.2014 (Bl. 25) aus § 288 Abs. 1 BGB.

e) Eine über die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vereinbarte Rückübereignung hinausgehende Pflicht des Klägers, dem Beklagten Zug um Zug gegen die Zahlung eine Leistung zu erbringen, besteht nicht. Dem steht § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB entgegen, da der Wagen im Sinne der Regelung untergegangen ist. Die Norm erfasst mit diesem Tatbestandsmerkmal alle Fälle von Unmöglichkeit der Herausgabe (Palandt-Grüneberg § 346 Rn. 9). Ein solcher Fall ist unter Berücksichtigung von § 275 Abs. 2 S. 1 BGB gegeben. Denn angesichts der eindeutigen Stellungnahmen des serbischen Innenministeriums vom 20.05.2015 (Bl. 182) und namentlich der Zeugen R und N (Bl. 218, 238) ist mit einer freiwilligen Herausgabe des Wagens an den Kläger nicht zu rechnen. Auch ist ihm angesichts des vom Beklagten zu vertretenden Rechtsmangels nicht zuzumuten, eine Zahlung an die Fa. Q vorzufinanzieren, zu welcher letztere bei verständiger Würdigung der Gegebenheiten den Wagen an ihn herausgeben würde. Ein Anspruch des Beklagten auf einen gleich wie gearteten Wertersatz kommt nach § 346 Abs. 3 Nr. 2 BGB ebenfalls nicht in Betracht, weil er im Verhältnis zum Kläger die Folgen des § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu vertreten hat. Denn sie sind unmittelbar aufgrund des Rechtsmangels eingetreten. Im Übrigen haben die Parteien diesen Punkt durch die Vereinbarung der Rückübereignung abschließend geregelt.

4) Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kostenbelastung des Beklagten rechtfertigt sich daraus, daß Haupt- und Hilfsantrag im Wesentlichen wirtschaftlich identisch sind und daher die Abweisung des Hauptantrags nicht ins Gewicht fallen muss.

5) Der Streitwert wird auf bis 30.000,00 € festgesetzt.

III.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind durch den Bundesgerichtshof geklärt worden. Im Übrigen entscheidet der Senat den Fall nach dessen tatsächlichen Gegebenheiten.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2017/18_U_183_16_Urteil_20171109.html - DE:OLGK:2017:1109.18U183.16.00

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