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Ein veräußertes Fahrzeug leidet bei Übergabe im Sinne des § 435 S. 1 BGB an einem Rechtsmangel, der sich in der späteren Aufnahme in das SIS-System manifestiert und eine den Käufer unmittelbar treffende, individuelle Belastung darstellt. Entscheidend ist die sich aus der tatsächlichen Ausgangslage und der darauf aufbauenden Eintragung in das SIS-System ergebende, unmittelbar wirkende Risikobelastung des Fahrzeugs, auch wenn Eintragung und Beschlagnahme erst nach Übergabe erfolgen. Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf Rechtsmängel, und eine Fristsetzung für den Rücktritt ist jedenfalls nach § 440 S. 1 BGB entbehrlich, wenn ein Rückerwerb des Fahrzeugs unzumutbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |