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Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zulässig, wenn die Anordnung eines Gutachtens formell und materiell rechtmäßig ist und der Betroffene das Gutachten nicht rechtzeitig beibringt. Fehlende finanzielle Mittel stellen keinen ausreichenden Grund für die Verweigerung der Begutachtung oder eine Ausnahme von der Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |