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Die Behauptung gegenüber dem Besteller eines Taxis, ein Mietwagen sei ein Taxi bzw. dasselbe wie ein Taxi, ist geeignet, einen erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs in die Irre zu führen und stellt eine Täuschung über wesentliche Merkmale der Dienstleistung dar (§§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 UWG). Dies verstößt zudem gegen § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG, da Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen sowie Werbung für Mietwagenverkehr nicht zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr führen dürfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |