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Eine Linienverkehrsgenehmigung vermittelt einem Unternehmer kein subjektiv-öffentliches Recht auf Aufrechterhaltung eines uneingeschränkten Gemeingebrauchs an bestimmten, von ihm befahrenen Straßen, da die Vorschriften der StVO durch das PBefG nicht berührt werden (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 PBefG). Für straßenverkehrsrechtliche Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 2 (jetzt: Satz 3) StVO ist eine Gefahrenlage erforderlich, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung relevanter Rechtsgüter erheblich übersteigt. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit vermehrter Schadensfälle ist hierfür nicht erforderlich; es genügt eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |