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Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung für die (versuchte) zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz sind § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt i.V.m. Nr. 254 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt. Kostenschuldner ist derjenige, in wessen Pflichtenkreis die Amtshandlung erfolgt, mithin der zum Erlasszeitpunkt als Halter im Fahrzeugregister eingetragene Adressat der Stilllegungsverfügung. Die Androhung eines Zwangsmittels ist entbehrlich, wenn die sofortige Anwendung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist, wie bei einem ohne Versicherungsschutz am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeug. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |