Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Münster v. 17.08.2017: Zur Gebührenerhebung für Außendienstbesuche bei zwangsweiser Außerbetriebsetzung eines unversicherten Fahrzeugs




Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 17.08.2017 - 7 K 1136/16) hat entschieden:

   Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung für die (versuchte) zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz sind § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt i.V.m. Nr. 254 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt. Kostenschuldner ist derjenige, in wessen Pflichtenkreis die Amtshandlung erfolgt, mithin der zum Erlasszeitpunkt als Halter im Fahrzeugregister eingetragene Adressat der Stilllegungsverfügung. Die Androhung eines Zwangsmittels ist entbehrlich, wenn die sofortige Anwendung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist, wie bei einem ohne Versicherungsschutz am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeug.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Sicherungs- und Absperrmaßnahmen
und
Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


A. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

B. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Der Gebührenbescheid vom 31. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Nr. 254 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt. Danach sind für Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sowie die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnung entstehenden Kosten Gebühren zu erheben. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid fällt in den Anwendungsbereich dieses Gebührentatbestandes, weil er Gebühren für die (versuchte) zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen P. nach § 25 Abs. 4 S. 1 FZV entsprechend der Stilllegungsverfügung der Stadt Osnabrück vom 09. Februar 2016 festsetzt.

Gebührenauslösende Amtshandlungen waren die vier Außendienstbesuche eines Mitarbeiters des Beklagten unter der Anschrift des Enkels der Klägerin, Herrn E. C. , am 10., 14., 21. und 26. März 2016. Auf die Rechtmäßigkeit der Stilllegungsverfügung und der darauf beruhenden Außendiensttätigkeit kommt es nicht an, weil die Verfügung bestandskräftig geworden ist. Unabhängig davon ist die Stilllegungsverfügung vom 09. Februar 2016 auch offensichtlich rechtmäßig, insbesondere ist die Klägerin richtige Adressatin der Verfügung, da sie zum Erlasszeitpunkt als Halterin des Fahrzeugs im Fahrzeugregister eingetragen war. Zudem waren die vier Außendienstbesuche erforderlich, da Herr E. C. trotz entsprechender Benachrichtigungen keinen Kontakt zum Beklagten aufgenommen hat.

Die (versuchten) Vollstreckungsmaßnahmen waren im Rahmen des Sofortvollzuges gerechtfertigt. Die zwangsweise Durchsetzung der im Bescheid vom 09. Februar 2016 geforderten Maßnahmen wurde der Klägerin bereits mit diesem Bescheid unter dem Stichwort "Ankündigung weiterer Maßnahmen" angedroht. Unabhängig davon war die Androhung entbehrlich. Nach dem hier maßgeblichen niedersächsischen Vollstreckungsrecht ist die Androhung eines Zwangsmittels ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere, wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist, § 70 Abs. 1 NVwVG i.V.m. §§ 70 Abs. 1 S. 3, 74 Abs. 1 S. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die sofortige Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs war zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, da das Fahrzeug ohne Versicherungsschutz am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat und somit eine erbliche Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellte. Deren Schäden wären im Falle eines Unfalls nicht rechtlich abgesichert.

Vgl. zum unverzüglichen Einschreiten der Behörden bei fehlendem Versicherungsschutz eines Kfz etwa BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2/90 -, Rn. 15 sowie OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 8 A 1634/13 -, Rn. 5, jeweils juris.

Die Eilbedürftigkeit ergibt sich auch daraus, dass die Stadt Osnabrück die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 09. Februar 2016 angeordnet und der Klägerin eine nur kurze Frist zur Umsetzung der Maßnahmen gesetzt hat. Dass sich die Behörde nicht ausdrücklich auf ein Vorgehen im Sofortvollzug berufen hat, ist unerheblich, da es sich insoweit um eine rechtliche Bewertung handelt und sich dies im Übrigen aus den konkreten Umständen ergibt. Eine Festsetzungsverfügung war nicht erforderlich, da das niedersächsische Landesrecht eine solche für den Fall der Ersatzvornahme und des unmittelbaren Zwangs - anders als das nordrheinwestfälische Landesrecht -nicht vorsieht, vgl. §§ 64 ff. Nds. SOG.

Die Klägerin ist die richtige Kostenschuldnerin. Gem. § 4 Abs. 1 GebOSt ist dies derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat. Veranlasser im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt.

Die Klägerin hat die Gebühren in diesem Sinne veranlasst. Es war ihre Pflicht als Adressatin der Stilllegungsverfügung, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Anordnung Folge geleistet wird. Indem sie es unterlassen hat, der in der Verfügung getroffenen Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nachzukommen - gegebenenfalls auch durch Einwirkung auf ihren Enkel -, hat sie die Vollstreckungsversuche der Behörde veranlasst. Dass die Klägerin ihren Enkel schriftlich aufgefordert hat, der Stilllegungsverfügung nachzukommen, ändert hieran nichts. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Enkel schon zuvor nicht auf Aufforderungen der Klägerin, etwa dahingehend, das Fahrzeug auf ihn als Halter umschreiben zu lassen, reagiert hat, konnte die Klägerin nicht erwarten, dass Herr E. C. ihrer Aufforderung nun Folge leisten würde. Herr E. C. kommt - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht als Veranlasser und somit als Gebührenschuldner in Betracht. Allein das Fahren des streitigen Fahrzeugs begründet noch keine Haltereigenschaft mit daran anknüpfenden ordnungsrechtlichen Verpflichtungen.

Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Gebühren bestehen keine Bedenken. Der Beklagte hat das ihm zustehende Rahmenermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Soweit die in dem Gebührenbescheid selbst gegebene Begründung nicht den Anforderungen des § 39 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW genügt, ist dieser Mangel jedenfalls durch Nachholung im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 21. Juli 2017 geheilt worden, § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW. Danach ist eine Nachholung einer zuvor fehlenden schriftlichen Begründung der Ermessensausübung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich, wenn sich aus dem Bescheid jedenfalls ergibt, dass die Behörde ihr Ermessen gesehen und tatsächlich ausgeübt hat.

Vgl. Wolff, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 114 Rn. 208 ff. sowie Kopp/ Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 114 Rn. 51.

So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat durch die Formulierung "im Rahmen meines pflichtgemäßen Ermessens" im Gebührenbescheid deutlich gemacht, dass er sein Ermessen gesehen und ausgeübt hat. Eine Nachholung der Begründung im gerichtlichen Verfahren war demnach möglich, vgl. § 114 S. 2 VwGO. Die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Juli 2017 gegebene Begründung hält auch inhaltlich einer Überprüfung stand. Bei einem Gebührenrahmen ist jedenfalls die Einordnung des Falles als einfach, mittel oder besonders aufwändig und entsprechend die Zuordnung zu einer unteren, mittleren oder oberen Gebühr erforderlich.

Der Beklagte hat die Gebühr von jeweils 50,00 Euro pro Außendienstbesuch damit begründet, dass diese Gebühr regelmäßig bei Außendienstbesuchen erhoben werde und die erfolgten Besuche keine Umstände aufwiesen, die Abweichungen hiervon gerechtfertigt hätten.

Weitere Mängel, die zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides führen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2017/7_K_1136_16_Urteil_20170817.html - DE:VGMS:2017:0817.7K1136.16.00

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