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Bei einer Kollision im Kreuzungsbereich zwischen einem Rettungswagen, der bei Rotlicht einfährt, und einem Pkw, der mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs ist, können gleichwertige Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten im Sinne von § 17 Abs. 1 StVG anzunehmen sein, was zu einer Haftungsquote von 50 % führt. Die mangelnde frühzeitige Wahrnehmbarkeit akustischer Sondersignale eines Rettungswagens durch einen Pkw-Fahrer (hier: Cabrio mit Stoffdach, akustische Abschottung durch Gebäude) kann dabei berücksichtigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |