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Betriebsgefahr bei verschiedenen Fahrzeugarten
Betriebsgefahr bei verschiedenen Fahrzeugarten
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Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
Zur verschuldensunabhängigen Halterhaftung
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Allgemeines:
OLG Hamm v. 30.09.1996:
Kastenförmige Bauweise und Frontbügel eines Geländewagens erhöhen das Verletzungsrisiko bei Kollisionen mit Personen. Gegenüber Pkw üblicher Bauweise liegt deshalb eine erhöhte Betriebsgefahr vor.
OLG München v. 25.09.2003:
Die Betriebsgefahr der Eisenbahn ist wegen der Schienengebundenheit, der hohen Bewegungsenergie und der begrenzten Bremsfähigkeit deutlich höher als die eines fahrenden PKW zu bewerten. Die Betriebsgefahr der Eisenbahn wird zusätzlich noch erhöht, wenn es sich um einen nur durch Verkehrszeichen und Übersicht, nicht aber durch Schranken oder Lichtzeichen, gesicherten Bahnübergang handelt.
KG Berlin v. 26.01.2004:
Betriebsgefahr einer Straßenbahn höher als die eines Pkw
OLG Düsseldorf v. 20.12.2004:
Die Betriebsgefahr eines Krades ist gleichhoch wie die Betriebsgefahr eines überholenden Pkw-Wohnwagen-Gespanns.
OLG Bamberg v. 23.05.2006:
Auch ein im Einsatz befindliches Polizeifahrzeug unterliegt der verschuldensunabhängigen Haftung aus der Betriebsgefahr (hier: Schaffung eines künstlichen Staus).
OLG Brandenburg v. 26.04.2007:
Steht ein unfallursächlicher Beitrag eines Fzg-Führers nicht fest und ist demzufolge die Haftung lediglich an der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge auszurichten, so ist die höhere Betriebsgefahr eines Sattelzuges mit 2/3 gegenüber 1/3 für einen Pkw zu bewerten.
OLG Celle v. 12.03.2008:
Die Betriebsgefahr eines Anhängers wirkt sich beim Abbiegevorgang regelmäßig aus, weil ein Gespann schwerfälliger ist als ein Einzelfahrzeug. Die Haftung des Anhängerhalters entfällt nicht dadurch, dass sich die allein auf den Anhänger bezogene Betriebsgefahr nicht selbständig ausgewirkt hat, weil sie mit der Betriebsgefahr des ziehenden Fahrzeugs eine Einheit bildet. Zugfahrzeug und Anhänger zusammen weisen gegenüber dem Zugfahrzeug allein immer eine höhere Betriebsgefahr auf.
OLG München v. 06.02.2009:
Die Betriebsgefahr einer Straßenbahn ist mir 30% zu bewerten.
OLG Celle v. 02.09.2009:
Bei einem Mähdrescher, der an einer Fahrzeugkollision mit mehreren Kraftfahrzeugen beteiligt ist, handelt es sich um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine (SAM), deren Höchstgeschwindigkeit im Straßengang auf 20 km/h begrenzt ist. Damit entfällt eine Gefährdungshaftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 8 Nr. 1 StVG. Haben beide Fahrzeugführer der unfallbeteiligten Fahrzeuge sowohl gegen das allgemeine Rücksichtnahme- und das Rechtsfahrgebot verstoßen, ist - auch in Fällen des § 8 Nr. 1 StVG - das Mitverschulden desjenigen höher zu bewerten, der eine öffentliche Straße mit einem langsamen sowie schwerfälligen Gefährt nutzt.
LG Köln v. 29.09.2009:
Kann auf Grund der Örtlichkeit ausgehend von dem ungeklärten Ablauf eines Unfalls zwischen einem Pkw und einem Lkw keiner Seite ein Verkehrsverstoß im Sinne einer Vorfahrtsverletzung zur Last gelegt werden, führt die Bewertung der beiderseitigen Verursachungsanteile nach § 17 StVG unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer Haftungsquote der LKW von 60 %, die sich aus der gegenüber dem PKW gesteigerten Betriebsgefahr des LKW ergibt.
KG Berlin v. 17.06.2010:
Die Betriebsgefahr eines Busses im Linienverkehr ist deshalb erhöht, weil der Busfahrer mit Rücksicht auf seine Fahrgäste nicht verpflichtet ist, in jeder Situation durch eine sofortige Bremsung eine Kollision mit einem in die Vorfahrtstraße einfahrenden Kfz zu verhindern. Wegen der besonderen Gefährdung der Fahrgäste darf er zunächst eine leichte Bremsung vornehmen, wenn die Verkehrssituation es nicht von vornherein ausschließt, dass ein Unfall noch vermieden werden kann und eine Abwägung der in dem einen wie in dem anderen Fall drohenden Schäden eine sofortige Gefahrenbremsung nicht gebietet. Kommt es später dennoch zu einer Kollision, so hat sich die in dieser Art erhöhte Betriebsgefahr ursächlich ausgewirkt.
OLG Schleswig v. 08.12.2010:
Die (einfache) Betriebsgefahr eines Motorrades tritt bei einem groben Vorfahrtverstoß regelmäßig vollständig hinter die schuldhaft gesteigerte Betriebsgefahr des vorfahrtverletzenden Fahrzeuges zurück.
LG Magdeburg v. 10.01.2012:
Kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Kollision zwischen einem abbiegenden Traktorgesspann und einem von hinten herankommenden Motorradfahrer einen der beiden beteiligten Fahrzeugführer ein Verschulden trifft, ergibt sich die Haftungsquote aus der Betriebsgefahr. Die Betriebsgefahr des Traktors mit einem Güllegespann ist höher als die des Krades, so dass eine Haftungsverteilung von 60:40 zu lasten des Treckergespanns angemessen ist.
OLG München v. 17.09.2013:
In Fällen, in denen keinem der beteiligten Fahrzeugführer ein Verschulden nachzuweisen ist, kann die reine Betriebsgefahr der Kraftfahrzeuge zum Haftungsgrund werden. Da ein Quad nach Sachverständigeneinschätzung aufgrund des Verhältnisses von Spurweite zum Radstand zumindest bei starker Bremsung als sehr instabil anzusehen ist, ist die Betriebsgefahr eines Quads stets wesentlich höher anzusetzen ist als die eines normalen PKWs. Die Betriebsgefahr eines Pkw kann im Einzelfall vollständig gegenüber der Betriebsgefahr eines Quad zurücktreten.
AG Brandenburg v. 17.10.2014:
Ein auf 4 hydraulisch ausfahrbaren Stützen angehobener Hebebühnen-Lkw, dessen Räder keinen Bodenkontakt mehr haben, ist nicht mehr als ein "Kraftfahrzeug" im Sinne des § 7 StVG sondern vielmehr als eine "Arbeitsmaschine" anzusehen.
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