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Eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Ausschlussklausel der AUB liegt vor, wenn der Versicherte alkoholbedingt in seiner Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit in einem solchen Maße beeinträchtigt ist, dass die Gefahrenlage, in die er sich begeben hat, von ihm nicht mehr beherrscht werden kann. Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung setzt bei einem im Straßenverkehr verunfallten Fußgänger nicht voraus, dass der Grenzwert von 2,0 Promille überschritten wurde; liegt ein grob verkehrswidriges Verhalten vor, kann der Schluss auf eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung auch dann gezogen werden, wenn die Blutalkoholkonzentration noch unter dem Grenzwert lag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |