Das Verkehrslexikon

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Landgericht Münster v. 29.06.2017: Alkoholbedingte Bewusstseinsstörung eines Fußgängers auf der Fahrbahn als Leistungsausschluss in der Unfallversicherung




Das Landgericht Münster (Urteil vom 29.06.2017 - 115 O 187/16) hat entschieden:

   Eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Ausschlussklausel der AUB liegt vor, wenn der Versicherte alkoholbedingt in seiner Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit in einem solchen Maße beeinträchtigt ist, dass die Gefahrenlage, in die er sich begeben hat, von ihm nicht mehr beherrscht werden kann. Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung setzt bei einem im Straßenverkehr verunfallten Fußgänger nicht voraus, dass der Grenzwert von 2,0 Promille überschritten wurde; liegt ein grob verkehrswidriges Verhalten vor, kann der Schluss auf eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung auch dann gezogen werden, wenn die Blutalkoholkonzentration noch unter dem Grenzwert lag.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 09.02.2017 wird aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Todesfallleistungen aufgrund des Unfallereignisses vom 01.11.2015. Der Beklagte ist gemäß Ziff. 5.1.1 AUB leistungsfrei, weil sich der Versicherungsnehmer X zum Unfallzeitpunkt im Zustand einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung befand, die für den Unfall zumindest mitursächlich war.

Nach Ziff. 5.1.1 AUB sind von der Versicherung unter anderem Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind, ausgeschlossen. Die Voraussetzungen dieser Ausschlussklausel liegen vor.

Eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Ausschlussklausel liegt vor, wenn der Versicherte alkoholbedingt in seiner Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit in einem solchen Maße beeinträchtigt ist, dass die Gefahrenlage, in die er sich begeben hat, von ihm nicht mehr beherrscht werden kann. Ist das der Fall, so ist das gewöhnliche Unfallrisiko in einem Umfang erhöht, dass der Unfallversicherer dafür nicht mehr einzustehen verspricht. Ob dies der Fall ist, hängt von der konkreten Situation ab, in der sich der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls befindet (Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 29. Aufl., Ziff. 5 AUB 2010 Rdn 10).

Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung setzt im Falle einer Alkoholisierung unterhalb des absoluten Grenzwertes, der bei Fußgängern bei etwa 2,0 ‰ liegt, voraus, dass entweder alkoholtypische Ausfallerscheinungen vorliegen oder dass das festgestellte verkehrswidrige Verhalten typischerweise durch Alkoholgenuss bedingt ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die versicherte Person an einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung litt, trägt der Versicherer, wobei es hinsichtlich der Alkoholisierung grundsätzlich genügt, wenn er sich auf einen im Ermittlungsverfahren festgestellten Blutalkoholkonzentrationswert beruft. Unstreitig lag bei dem Versicherten zum Todeszeitpunkt - gut zwei Stunden nach Verlassen der Feier - eine Blutalkoholkonzentration von 1,81 ‰ vor.

Der Unfall ist vorliegend durch ein Fehlverhalten des Versicherten X verursacht worden, das typischerweise durch Alkoholgenuss bedingt ist. Im Hinblick auf den Unfallhergang, der vernünftigerweise nur durch die Alkoholbeeinflussung erklärt werden kann, ist bei der vorliegenden, an 2,0 ‰ heranreichenden Blutalkoholkonzentration von einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung zum Unfallzeitpunkt auszugehen. Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung setzt bei einem im Straßenverkehr verunfallten Fußgänger nicht voraus, dass der Grenzwert von 2,0 Promille überschritten wurde. Liegt ein grob verkehrswidriges Verhalten vor, kann der Schluss auf eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung auch dann gezogen werden, wenn die Blutalkoholkonzentration noch unter dem Grenzwert lag (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.10.2002, 20 U 140/01, juris).

Eine typische Wirkung des Alkohols ist, dass unter Missachtung von Verkehrsregelungen Gefahren nicht mehr richtig eingeschätzt werden können. Der Unfall ist dadurch verursacht worden, dass sich der Versicherte in dunkler Kleidung nachts auf der Fahrbahn einer unbeleuchteten Landstraße aufhielt, obwohl sich neben der Fahrbahn ein abgegrenzter Geh-/Radweg befand. Ein nüchterner Verkehrsteilnehmer hätte von einem Betreten der Fahrbahn abgesehen und wäre auf dem Gehweg geblieben. Angesichts der Lage der Unfallstelle, wie auf den Lichtbildern in der beigezogenen Akte ## Js ###/15 StA Münster ersichtlich, bestand für den Versicherten dort auch kein Anlass, den Gehweg zu verlassen, um beispielsweise die Straße zu überqueren.

Soweit die Klägerin anführt, ihr Ehemann sei "Alkohol gewöhnt gewesen" und bei ihm könnten möglicherweise gesundheitliche Probleme aufgetreten sein, erklärt auch dies nicht den Aufenthalt des Versicherten mitten auf der Straße. Unabhängig davon, dass von Klägerseite keinerlei Anhaltspunkte für das Auftreten alkoholunabhängiger gesundheitlicher Beschwerden vorgetragen worden sind, hätten auch etwaige gesundheitliche Probleme eine nüchterne Person nicht veranlasst, sich mitten auf der Straße aufzuhalten, anstatt von Fahrbahnrand aus Zeichen zu geben oder das mitgeführte Mobiltelefon zu nutzen. Ein nicht alkoholisierter Fußgänger hätte sich in der konkreten Situation weder mitten auf die Straße begeben noch dort länger verweilt. Eine nüchterne Person hätte den Unfall dadurch vermieden, dass sie auf dem Gehweg geblieben wäre.

Wesentliche Unfallursache waren demnach die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen des Versicherten, die ihn außer Stand setzten, die konkrete Verkehrssituation auf dem Heimweg - nämlich Nutzung des neben der Landstraße vorhandenen Gehwegs anstelle der für Kraftfahrzeuge vorgesehenen Fahrbahn - zu meistern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Unterschrift

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2017/115_O_187_16_Urteil_20170629.html - DE:LGMS:2017:0629.115O187.16.00

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