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Eine Verunstaltung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW ist nur anzunehmen, wenn ein gebildeter, ästhetischen Eindrücken offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder Unlust erregend empfinden würde und der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen Teil dieser Durchschnittsbetrachter nachhaltigen Protest auslösen würde. Eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs durch eine unbeleuchtete Werbeanlage ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig ist, vom Üblichen stark abweicht, die verkehrliche Situation außergewöhnlich schwierig ist oder sie mit greller Beleuchtung oder mit Lichteffekten besondere Aufmerksamkeit erregt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |