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Landgericht Krefeld v. 07.06.2017: NEEDS_REVIEW: Titelzeile fehlt




Das Landgericht Krefeld (Beschluss vom 07.06.2017 - 30 Qs - 14 Js-OWi 1067/16 - 13/17) hat entschieden:

   Der Normzweck von § 109a Abs. 2 OWiG ist die Vorbeugung von Missbräuchen; die Vorschrift kann daher nur dann zur Anwendung kommen, wenn das zurückgehaltene Vorbringen des Betroffenen als missbräuchlich oder unlauter anzusehen ist. Das Schützen eines nahen Angehörigen ist als billigenswerter Grund für die Zurückhaltung eines entlastenden Umstandes anerkannt und macht das Verhalten nicht missbräuchlich. Zudem handelt es sich bei § 109a Abs. 2 OWiG um eine Ermessensvorschrift, bei der auch berücksichtigt werden kann, dass die Ordnungsbehörde bei Befolgung ihrer Ermittlungspflicht den entlastenden Umstand selbst hätte feststellen können.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Bußgeldverfahren
und
Die notwendigen Auslagen des Angeklagten oder Betroffenen im Strafverfahren und im Ordnungswidrigkeitenverfahren


Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe:


Die zulässige sofortige Beschwerde führt nicht zum Erfolg. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die fakultative Ausnahmeregelung des § 109 a Abs. 2 OWiG greift vorliegend nicht. Zwar hat der Betroffene erst im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, dass nicht er, sondern sein Sohn das betreffende Fahrzeug geführt habe. Hierbei handelt es sich um einen entlastenden Umstand im Sinne der genannten Norm. Auch war dem Betroffenen der Umstand schon vorher bekannt. Ferner wären durch die rechtzeitige Mitteilung Auslagen vermieden worden. Dennoch sieht die Kammer keine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Amtsgericht. Sie tritt vielmehr der Auffassung des LG Zweibrücken (Beschluss vom 10. Mai 2007 - Qs 51/07 -, juris) bei. Normzweck von § 109a Abs. 2 OWiG ist die Vorbeugung von Missbräuchen. Er kann daher nur dann zur Anwendung kommen, in denen das zurückgehaltene Vorbringen des Betroffenen als missbräuchlich oder unlauter anzusehen ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Schützen eines nahen Angehörigen ist als billigenswerter Grund für die Zurückhaltung eines entlastenden Umstandes anerkannt ( vgl. etwa LG Zweibrücken aaO.; BVerfG NJW 2013, 3569; OLG Köln ZfS 1995, 350; LG Berlin VRS 122, 37; KK-OWiG/Heidrich OWiG § 109a Rn. 13). Der Betroffene hat hier also in zulässiger Weise seinen Sohn vor Verfolgung geschützt. Dieses billigenswerte Verhalten wird nicht dadurch missbräuchlich, dass im Laufe des Verfahrens Verfolgungsverjährung in Bezug auf seinen Sohn eingetreten sein mag.

Davon abgesehen ist vorliegend zu beachten, dass es sich bei der genannten Norm um eine Ermessensvorschrift handelt. Im Zuge dessen kann das Gericht bei der zu treffenden Kostenentscheidung jedoch auch andere Umstände berücksichtigen, etwa auch, dass die Ordnungsbehörde bei Befolgung der ihr grundsätzlich obliegenden Ermittlungspflicht nach §§ 46 OWiG, 160 StPO ohne weiteres selbst zu dem entlastenden Umstand gelangt wäre, dessen verspätete Offenbarung dem Betroffenen vorgeworfen wird. So liegt der Fall hier. Der Betroffene ist am 00.00.0000 geboren. Dies war der Ordnungsbehörde bekannt. Auf dem als Beweismittel verwendeten Radarbild ist jedoch eine Person zu erkennen, hinsichtlich derer sich zumindest der starke Verdacht aufdrängt, dass sie deutlich jünger als 00 Jahre ist und es sich damit nicht um den Betroffenen handeln kann. Es hätte also unmittelbar nahegelegen, weitere Ermittlungen zur Fahrereigenschaft durchzuführen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/krefeld/lg_krefeld/j2017/30_Qs_14_Js_OWi_1067_16_13_17_Beschluss_20170607.html - DE:LGKR:2017:0607.30QS14JS.OWI1067.00

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