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Der Normzweck von § 109a Abs. 2 OWiG ist die Vorbeugung von Missbräuchen; die Vorschrift kann daher nur dann zur Anwendung kommen, wenn das zurückgehaltene Vorbringen des Betroffenen als missbräuchlich oder unlauter anzusehen ist. Das Schützen eines nahen Angehörigen ist als billigenswerter Grund für die Zurückhaltung eines entlastenden Umstandes anerkannt und macht das Verhalten nicht missbräuchlich. Zudem handelt es sich bei § 109a Abs. 2 OWiG um eine Ermessensvorschrift, bei der auch berücksichtigt werden kann, dass die Ordnungsbehörde bei Befolgung ihrer Ermittlungspflicht den entlastenden Umstand selbst hätte feststellen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |