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Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeugteile (Heckleuchten, Scheinwerfer) mit bestimmten Erscheinungsformen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, da diese die eingetragenen deutschen Designs der Klägerin verletzen. Die Beklagte wurde zudem zur Auskunftserteilung über den Umfang der Handlungen und zum Schadensersatz verpflichtet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |