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Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer identifizierenden Bildberichterstattung über eine Straftat kann das Persönlichkeitsrecht des Täters überwiegen, auch wenn die Tat nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen ist. Ein gesteigertes Informationsinteresse ergibt sich insbesondere aus der Art und Weise der Tatbegehung, wenn diese objektiv eine Vielzahl von Menschen der Gefahr schwerer Verletzungen bzw. Lebensgefahr aussetzt und dem Bereich der Hooliganproblematik zuzuordnen ist. Dies gilt auch, wenn die Tat zum Zeitpunkt der Berichterstattung bereits drei Jahre zurücklag, da sich das Interesse auch auf das folgende Strafverfahren bezieht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |