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Betraut der Antragsteller einen Makler mit der Vermittlung eines Versicherungsvertrages, so ist ihm die Kenntnis des für ihn tätigen Maklers vom Bedingungswerk gem. § 166 Abs. 1 BGB als eigene Kenntnis zuzurechnen, insbesondere wenn der Makler über eine umfassende Vollmacht zur Entgegennahme notwendiger Vertragsinformationen verfügte. Eine in den Allgemeinen Kraftfahrbedingungen (AKB) enthaltene Regelung, die bei Informations- und Unterhaltungssystemen nach Ablauf des ersten Jahres einen Abzug von 1% pro Monat vom Neupreis vorsieht, ist wirksam in den Vertrag einbezogen und schließt weitergehende Schadensersatzansprüche aus. Der Anwendung der AKB steht auch nicht entgegen, dass diese nicht auf dem Versicherungsschein aufgeführt sind oder § 5 Abs. 2 VVG entgegensteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |