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Für die Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag bei einer Produktlieferung mit Montageleistung kommt es maßgeblich darauf an, ob der Vertrag nach seinem Schwerpunkt auf die Pflicht zur Übertragung des Eigentums an montierten Einzelteilen oder auf die Herstellung einer Sache gerichtet ist. Die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufes finden auch dann Anwendung, wenn die Parteien Teil einer Lieferkette sind, an deren Ende ein Kunde als Verbraucher steht, und die Vermutung des § 476 BGB greift zugunsten des Käufers auch bei möglichen Montagefehlern, wobei der Verkäufer den vollen Beweis des Gegenteils erbringen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |