|
Die sogenannte Lückenrechtsprechung setzt das Bestehen einer für den Überholer erkennbaren größeren Lücke in der überholten Fahrzeugschlange voraus. Eine unklare Verkehrslage, die ein Überholen gemäß § 5 Abs. 3 StVO ausschließt, lag nicht vor, wobei die Überholverbote des § 5 Abs. 3 und 3a StVO nur dem Schutz des Gegenverkehrs, Vorausfahrender und des nachfolgenden Verkehrs dienen. Neues Vorbringen zur Geschwindigkeit ist im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, wenn kein Zulassungsgrund gegeben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |