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Eine angeordnete Radwegbenutzungspflicht ist rechtswidrig, wenn die Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt hat. Dies gilt insbesondere, wenn zwischen der ursprünglichen Anordnung und einem Antrag auf Aufhebung ein langer Zeitraum verstrichen ist und sich die tatsächlichen Verhältnisse sowie die Rechtslage geändert haben, ohne dass eine erneute Ermessensausübung erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |