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Ein Kfz-Haftpflichtversicherer ist gemäß § 103 VVG nicht leistungspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer den Verkehrsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Im vorliegenden Fall wurde die Klage auf Freistellung von Schadensersatzforderungen abgewiesen, da das Gericht die vorsätzliche Herbeiführung des Verkehrsunfalls durch den Versicherungsnehmer in Suizidabsicht als erwiesen ansah, auch unter Berücksichtigung vorangegangener Tötungshandlungen und psychischer Beeinträchtigungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |