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Da die Geschäftsabwicklung in Italien stattgefunden habe, beurteile sich die Eigentumsübertragung nach italienischem Recht. Nach Art. 1156 c.c. sei jedoch ein gutgläubiger Erwerb beweglicher, in einem öffentlichen Register eingetragener Sachen ausgeschlossen. Aufgrund der Eintragung der Klägerin im P.R.A. sei ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch die Beklagte daher nicht in Betracht gekommen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |