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Der Nachweis fehlender Ursächlichkeit einer Obliegenheitsverletzung ist nur erbracht, wenn feststeht, dass dem Versicherer hierdurch keine Feststellungsnachteile erwachsen sind. Bleibt dies unklar, ist der Versicherungsnehmer beweisfällig und der Versicherer leistungsfrei. Insbesondere geht jede weitere Aufklärungsmöglichkeit in Bezug auf mögliche Alkoholisierung, Drogenbeeinträchtigung oder Übermüdung des Beklagten bzw. sonstige unfallursächliche Umstände unwiederbringlich verloren, wenn notwendige Feststellungen nicht sofort am Unfallort ermöglicht und nicht unverzüglich nachgeholt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |