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Fehler in der Beweiswürdigung des Amtsgerichts, die erneute Feststellungen veranlassen, liegen nicht vor, wenn sich Zweifel nicht aus dem Protokoll ergeben oder die protokollierte Aussage im Widerspruch zu den Urteilsgründen steht. Die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht aufgrund einander widersprechender, gleichermaßen glaubhafter Aussagen eine Tatsache nicht für erwiesen erachtet. Auch dringt die Berufung nicht durch, soweit der Kläger das Fahrzeug dem Beklagten nicht zur Nachbesserung andienen musste, nachdem es im Kosovo einen Defekt erlitt, da kein Vertrauensverlust vorlag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |