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Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ist wiederherzustellen, wenn die Fahrungeeignetheit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis nach summarischer Prüfung nicht nachgewiesen ist. Ein ärztliches Gutachten ist nicht schlüssig und kann nicht als Beweis für die Kraftfahrungeeignetheit dienen, wenn es an der Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerung des Gutachters fehlt, insbesondere wenn der Gutachter selbst weitere Diagnostik für erforderlich hält, aber gleichwohl die Frage der Fahrerlaubnisbehörde beantwortet. Die Fahrerlaubnisbehörde darf ein ihr vorgelegtes Gutachten nicht ungeprüft übernehmen, sondern muss dieses einer eigenen kritischen Würdigung unterziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |