|
Nur eine Urkundenfälschung liegt vor, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht. Der in der Fahrzeugnutzung liegende mehrfache Gebrauch einer unechten Urkunde und deren vorangegangene Herstellung bilden als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |