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Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, konkreten und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Fragen zur Auslegung und Anwendung von Landesstraßenrecht sowie die Anwendung allgemeiner, dem Bundesrecht entnommener Rechtsgrundsätze im Rahmen des Landesrechts stellen kein revisibles Bundesrecht dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |