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Für die Mautpflicht ist das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination maßgeblich, wie es sich aus der Zulassungsbescheinigung ergibt. Dabei kommt es nicht auf die Berechnung eines maximal zulässigen Gesamtgewichts einer konkreten Fahrzeugkombination nach § 34 Abs. 6 und 7 StVZO an, noch darauf, ob und in welchem Umfang das Gesamtgewicht durch Ladung ausgeschöpft wird. Entscheidend ist das abstrakte, objektiv mögliche zulässige Gesamtgewicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |