Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 18.10.2016: Mautpflicht: Maßgeblichkeit des zulässigen Gesamtgewichts aus der Zulassungsbescheinigung




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 18.10.2016 - 14 K 5946/15) hat entschieden:

   Für die Mautpflicht ist das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination maßgeblich, wie es sich aus der Zulassungsbescheinigung ergibt. Dabei kommt es nicht auf die Berechnung eines maximal zulässigen Gesamtgewichts einer konkreten Fahrzeugkombination nach § 34 Abs. 6 und 7 StVZO an, noch darauf, ob und in welchem Umfang das Gesamtgewicht durch Ladung ausgeschöpft wird. Entscheidend ist das abstrakte, objektiv mögliche zulässige Gesamtgewicht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
LkwMautV - Lkw-Maut-Verordnung
und
MautSysG - Mautsystemgesetz
und
BFStrMG - Bundesfernstraßenmautgesetz
und
Mautsystem - Mautgebühren - Mautdaten
und
Güterkraftverkehr
und
Gebühren und Kosten im Verkehrsrecht


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Insbesondere wurde ein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchgeführt. Der Widerspruch der Klägerin ist nicht verfristet erhoben worden. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Selbst unter der Annahme, dass der Nacherhebungsbescheid vom 29. Juni 2015 am gleichen Tag - wobei ein entsprechender Ab-Vermerk fehlt - zur Post aufgegeben wurde, war der Eingang des Widerspruchs am 3. August 2015 fristgerecht. Denn gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gilt dieser Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (hier: 2. Juli 2015). Gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 der Zivilprozessordnung (ZPO), 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) endet die Monatsfrist am 2. August 2015. Da dies jedoch ein Sonntag war, verschiebt sich das Fristende auf den 3. August 2015, § 222 Abs. 2 ZPO, mithin auf den Tag, an dem der Widerspruch einging.

Soweit aus den eigenständigen Erwägungen zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids auf die Erhebung eines Klageantrags mit dem Ziel einer isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO) geschlossen werden kann,

vgl. insoweit VGH BW, Urteil 19. April 2000 - 9 S 2435/99 - Rn. 19; Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 12 B 96.138 - Rn. 13; zitiert jeweils nach juris,

hat ein solcher Antrag keinen Erfolg, da der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Zwar leidet der Widerspruchsbescheid mit seiner Begründung, die Klägerin habe die Widerspruchsfrist nicht gewahrt, an einem wesentlichen Verfahrensfehler, weil die Widerspruchsbehörde § 70 VwGO fehlerhaft angewendet hat. Da es sich bei der im Ausgangsbescheid in Streit stehenden Frage der Gebührenpflicht um eine gebundene Entscheidung handelt, kommt eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO jedoch nicht in Betracht, da der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung nicht beruht.

Sonstige Gesichtspunkte, die gegen die Zulässigkeit der Klage sprechen, sind nicht ersichtlich.

Die Klage ist unbegründet.

Ermächtigungsgrundlage für den Nacherhebungsbescheid ist § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Änderungsgesetzes vom 10. Juni 2015 (BGBl. I S. 922) (BFStrMG). Nach dem seit Inkrafttreten unverändert gebliebenen § 8 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG kann durch Bescheid nachträglich Maut erhoben werden, wenn eine mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn festgestellt wird und die geschuldete Maut nicht entrichtet worden war.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Für die Nutzung der mautpflichtigen Strecke am 27. April 2015 ergab sich die grundsätzliche Mautpflicht aus § 1 Abs. 1 BFStrMG in der damals gültigen Fassung. Danach war eine Gebühr für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt, zu entrichten.

Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob die kontrollierte Fahrzeugkombination ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen aufweist. Diese Frage ist mit der Beklagten zu bejahen.

Ob ein Fahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen hat, ergibt sich aus seiner Zulassungsbescheinigung, deren Eintragung Berechnungsergebnissen nach § 34 Abs. 7 StVZO vorgeht.

Anders als die Klägerin mit ihrem Berechnungsansatz annimmt, kommt es nicht auf die Berechnung eines maximal zulässigen Gesamtgewichts einer konkrete Fahrzeugkombination nach § 34 Abs. 6 und 7 StVZO an. Ebenso wenig ist entscheidend, ob und in welchem Umfang das Gesamtgewicht durch Ladung ausgeschöpft wird. Der europäische Richtliniengeber und mit ihm der nationale Gesetzgeber stellen auf das abstrakte, objektiv mögliche zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs bzw. einer Fahrzeugkombination ab. Ob der jeweilige Nutzer diese Möglichkeiten ausschöpft, ist für die Mautpflicht unerheblich.

Insoweit ist die Eintragung in Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I des LKW Kfz-Transporters B-AT 1941 eindeutig. Das maximale Zuggesamtgewicht, das mit dem LKW möglich ist, liegt bei 12 Tonnen und unterfällt (gerade) der Mautpflicht. Der konkrete Einsatz des Fahrzeugs und einer ggf. mit ihm gebildeten Fahrzeugkombination ist in Bezug auf das zulässige Gesamtgewicht unerheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2016/14_K_5946_15_Urteil_20161018.html - DE:VGK:2016:1018.14K5946.15.00

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