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Der Leasinggeber ist zivilrechtlich Eigentümer und unterfällt dem Wortlaut nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 BFStrMG als Mautschuldner. Der Begriff „Eigentümer“ ist nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass der Leasinggeber vom Regelungsumfang ausgeschlossen ist, da der Wille des Gesetzgebers eindeutig ist, dass auch der Leasinggeber im Kreis der Mautschuldner bleiben soll. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |