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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt und diese Zweifel zugleich die Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Ist das angefochtene Urteil auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich den Urteilsausspruch tragen, muss ein Zulassungsgrund für jede der Begründungen dargelegt sein und vorliegen. Öffentliche Wege können nach der vom Preußischen Oberverwaltungsgericht entwickelten Widmungstheorie durch (ausdrückliche oder konkludente) Widmungen seitens der drei Rechtsbeteiligten (Wegebau- und -unterhaltungspflichtiger, Wegepolizeibehörde, Wegeeigentümer) entstehen, wobei eine gewohnheitsrechtliche Observanz die Pflicht zur erstmaligen Herstellung und zum Unterhalt des Bürgersteigs umfassen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |