OVG Münster v. 02.02.2017:
Der "grobe Formmangel" einer fehlenden Begründung liegt nur vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. „Nicht mit Gründen versehen“ im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist ein Urteil nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind.