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Ein Antrag auf Aufhebung der Einziehung eines Flurstücks als öffentliche Straße ist unbegründet, wenn kein förmliches Einziehungsverfahren nach § 7 StrWG NRW durchgeführt wurde und es dementsprechend an einer aufzuhebenden Einziehungsverfügung fehlt. Die streitgegenständliche Fläche ist kein Teil einer öffentlichen Straße, wenn weder eine förmliche Widmung nach § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW noch die Voraussetzungen einer alten Straße nach § 60 Satz 1 StrWG NRW vorliegen. Die Beseitigung einer Mauer, die eine Fläche vom Stichweg abtrennte, führt nicht zu einer Widmung nach § 6 Abs. 8 StrWG NRW, wenn die Fläche zuvor nicht Teil der Straße war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |