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Der Leasinggeber ist als zivilrechtlicher Eigentümer eines Motorfahrzeugs Mautschuldner nach § 2 Satz 1 Nr. 1 BFStrMG. Die gewählte Vertragskonstruktion 'Finanzierungsleasing' führt nicht dazu, dass die Eigentümerstellung vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übergeht. Der Begriff 'Eigentümer' ist nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass der Leasinggeber vom Regelungsumfang ausgeschlossen ist, da der Gesetzgeberwille eindeutig ist, auch den Leasinggeber im Kreis der Mautschuldner zu belassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |