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Ein Polizeibeamter handelt grob fahrlässig im Sinne von § 48 BeamtStG, wenn er in eine für ihn mit Roltlicht gesperrte Kreuzung ohne Einschalten des Signalhorns und verspätetem, weil erst kurz vor der Kreuzung erfolgtem Aktivieren des Blaulichts einfährt. (Leitsätze des Gerichts) |