Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Münster v. 05.09.2016: Grob fahrlässiges Einfahren eines Polizeibeamten bei Rotlicht in eine Kreuzung ohne rechtzeitiges Einschalten von Sondersignalen




Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 05.09.2016 - 4 K 1534/15) hat entschieden:

   Ein Polizeibeamter handelt grob fahrlässig im Sinne von § 48 BeamtStG, wenn er in eine für ihn mit Roltlicht gesperrte Kreuzung ohne Einschalten des Signalhorns und verspätetem, weil erst kurz vor der Kreuzung erfolgtem Aktivieren des Blaulichts einfährt.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn und Verkehrsrecht
und
Rotes Ampellicht / Stoppschild und grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
und
Fahrverbot wegen grober Pflichtverletzung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des beklagten Landes vom 24. Juni 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist zum Ersatz des am Dienstfahrzeug entstandenen Schadens verpflichtet.

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheides ist § 81 LBG NRW in Verbindung mit § 48 Satz 1 BeamtStG. Danach hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Der Kläger hat bei seinem polizeilichen Einsatz am 31. Oktober 2014 seine Amtspflichten verletzt. Die Amtspflichten schließen die Verpflichtung zu schonendem Umgang mit dem Eigentum des Dienstherrn ein. Nimmt der Beamte als Fahrer eines Polizeifahrzeugs am allgemeinen Straßenverkehr teil, muss er dafür Sorge tragen, dass das Fahrzeug keinen Schaden nimmt. Verursacht der Beamte unter Missachtung der Vorschriften der StVO einen Unfall, liegt darin regemäßig zugleich ein Verstoß gegen seine Amtspflicht, das Eigentum des Dienstherrn zu schützen. Den Beamten trifft im Rahmen seiner Dienstpflichten stets auch die Pflicht, die für alle geltenden Gesetze zu achten.

Der Kläger hat bei seinem Einsatz vom 31. Oktober 2014 gegen die Vorschriften über das Sonderwegerecht für Polizeifahrzeuge verstoßen. Die Sonderrechte der Polizei im Straßenverkehr sind in §§ 35, 38 StVO geregelt. Nach § 35 Abs. 1 StVO ist die Polizei von den Vorschriften der StVO befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Die Sonderrechte dürfen nach § 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Soll das Wegerecht in Anspruch genommen werden, sind die Signalzeichen des § 38 Abs. 1 StVO zu verwenden (blaues Blinklicht, Signalhorn). Das Wegerecht darf nur in Anspruch genommen werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Die Signalzeichen des § 38 StVO begründen für alle übrigen Verkehrsteilnehmer das Gebot, sofort freie Bahn zu schaffen.

Im Streitfall war der Kläger als Fahrer eines Polizeifahrzeugs zwar berechtigt, das Wegerecht gemäß § 38 StVO in Anspruch zu nehmen. Er durfte aufgrund der Beobachtung eines anscheinend fahruntauglichen Kleinkraftradfahrers annehmen, dass die in § 38 Abs. 1 StVO genannten Voraussetzungen des Wegerechts gegeben waren. Der Kläger hat bei der Ausübung der Sonderrechte aber übergeordneten Geboten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht die hinreichende Beachtung geschenkt.

Soll eine Kreuzung unter Inanspruchnahme des Sonderwegerechts trotz Rotlichts befahren werden, muss der Fahrer in Rechnung stellen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Sondersignale nicht oder nicht rechtzeitig wahrnehmen und mit der für sie zulässigen Geschwindigkeit herannahen. Die damit verbundene Kollisionsgefahr ist unter allen Umständen zu vermeiden. Weder die Inanspruchnahme des Sonderrechts nach § 35 StVO noch das Wegerecht nach § 38 StVO berechtigen zu einer Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer. Der Fahrer des Polizeifahrzeugs muss die größtmögliche Sorgfalt aufwenden, um eine Gefährdung Anderer zu vermeiden. Er muss die Sondersignale rechtzeitig einschalten und sich, soweit die Verkehrsverhältnisse dies erfordern, notfalls mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung "hinein tasten". Die Fahrt darf er nur fortsetzen, wenn er sich zuvor vergewissert hat, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer die Sondersignale wahrgenommen haben und ihm ersichtlich freie Bahn einräumen.

Der Kläger ist in die Kreuzung X1. Straße/I.-----weg bei Rot eingefahren, ohne die Sondersignale rechtzeitig einzuschalten. Nach den Feststellungen in seinem Unfallbericht vom 2. November 2014, der dienstlichen Stellungnahme des Zeugen T.---- vom 2. November 2014, der weiteren Zeugenaussagen sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme stellt sich der Hergang des Unfalls wie folgt dar:

Der Kläger näherte sich der Kreuzung mit leicht erhöhter Geschwindigkeit. Die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung zeigte für ihn Rot. Weil auf der Geradeausspur das Fahrzeug der Zeugen Q. bereits hielt, schwenkte er auf die freie Linksabbiegespur. In Höhe oder kurz nach Überqueren der Haltlinie bremste er das Fahrzeug ab und schaltete das Blaulicht ein. Gleichfalls versuchte er das Signalhorn einzuschalten, dieses ertönte jedoch nicht. Er beschleunigte das Fahrzeug wieder. Das Polizeifahrzeug wurde auf der Kreuzung von dem von links aus dem I.-----weg kommenden Fahrzeug des Zeugen C1. erfasst.

Dieser Unfallhergang steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Unstrittig ist das Signalhorn nicht ertönt. Nach der Beweisaufnahme steht darüber hinaus auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger das Blaulicht des Polizeiwagens erst in Höhe der Haltelinie vor der Ampel, damit nur circa zehn Meter vor der Kreuzung, eingeschaltet hat. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Aussagen der Zeugen Q. , die ein Einschalten des Blaulichts erst auf Höhe der Haltelinie beobachtet haben. Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussage der unbeteiligten Unfallbeobachter zu zweifeln, besteht nicht. Abgesehen davon, dass die Angaben der beiden Zeugen übereinstimmend und gleichbleibend erfolgten, konnte der Zeuge Q. seinen Eindruck für das Gericht unmittelbar nachvollziehbar - die bessere Sicht auf die Signalleuchte des Polizeifahrzeugs durch das erhöhte Sitzen in einem Van - schildern. In Übereinstimmung mit diesen Zeugenaussagen hat auch der Zeuge C1. geschildert, dass er erst ganz kurz vor dem Zusammenprall mit dem Polizeifahrzeug ein Blaulicht wahrgenommen hat. Wäre das Blaulicht schon länger eingeschaltet gewesen, so hätte er nach aller Lebenserfahrung selbst bei eingeschränkter Sicht in den Kreuzungsbereich den Widerschein des pulsierenden Blaulichts in der Dunkelheit wahrnehmen müssen. Die Aussagen des Klägers und des Zeugen T.---- stehen dieser Feststellung nicht entgegen. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme vom 2. November 2014 noch ein Einschalten des Blaulichts bei Einschwenken auf die Linksabbiegerspur schildert, sagt dies nichts über den Abstand des Polizeiwagens von der Kreuzung aus. Da das Fahrzeug der Zeugen Q. unstrittig bereits auf der Geradeausspur an der Ampel stand, kann dieses Einschwenken auch erst kurz vor Erreichen der Haltelinie erfolgt sein. Der Zeuge T.---- hat seine Angabe in der Stellungnahme vom 2. November 2014, das Blaulicht sei zu Beginn der Abbiegespur eingeschaltet worden, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestätigen können. Ihm war ein Einschwenken auf die Linksabbiegespur nicht mehr erinnerlich.

Dagegen lässt sich der Vorhalt des beklagten Landes, der Kläger habe das Polizeifahrzeug nicht so abgebremst, dass er eine ordnungsgemäße Sichtprüfung habe vornehmen können, durch die Beweisaufnahme nicht bestätigen. Die Aussagen des Klägers sowie der Zeugen sind zum Ort des Abbremsens des Polizeifahrzeuges uneinheitlich geblieben. Der Kläger und der Zeuge T.---- haben teils in Abweichung von ihren früheren Angaben ein Abbremsen beziehungsweise einen Halt des Polizeifahrzeuges zwischen Haltelinie und Sichtlinie der Kreuzung auf der X1. Straße geschildert, der eigenen Angaben zufolge eine Einsichtnahme in den I.-----weg erlaubte. Demgegenüber schwankten die Aussagen der Zeugen Q. zwischen einem Abbremsen an der Haltelinie, von wo aus ein Einblick in den kreuzenden I.-----weg wegen der linksseitigen Bebauung nicht möglich war, und einem Abbremsen weiter im Kreuzungsbereich, zwischen Haltlinie und Fußgängerfurt.

Der Kläger hat bei diesem Unfallhergang gegen das Gebot des § 35 Abs. 8 StVO verstoßen, die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch zu nehmen. Es bestand angesichts der unstrittig unübersichtlichen örtlichen Verhältnisse aller Anlass, die Sondersignale rechtzeitig einzuschalten, um etwaigen Querverkehr möglichst frühzeitig zu warnen. Bei dieser Verkehrssituation konnte und durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihm freie Bahn verschaffen würden. Bei der Ampelstellung Grün konnten die Verkehrsteilnehmer aus der Querrichtung vielmehr davon ausgehen, dass sie freie Fahrt hatten. Erst der Einsatz von Sondersignalen hätte sie warnen können und müssen, dass gegebenenfalls ihrer Vorfahrt Hindernisse entgegenstehen.

Auch unter Berücksichtigung des § 48 BeamtStG normierten Haftungsprivilegs für Beamte ist der Kläger zur Haftung heranzuziehen. Er hat den Unfall grob fahrlässig verursacht.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder wer schon die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt. Allgemein ist davon auszugehen, dass mit dem Maß der möglichen Gefahren auch die Anforderungen an die anzuwendende Sorgfalt steigen. Dabei bemisst sich die grobe Fahrlässigkeit nicht nur danach, dass das Verhalten, das zu dem Schaden geführt hat, objektiv grob fehlerhaft ist, sondern auch danach, ob der Schädiger sich subjektiv über Gebote und Einsichten hinweggesetzt hat, die sich ihm in der konkreten Situation hätten aufdrängen müssen.

Gemessen an diesem Maßstab war es in objektiver Hinsicht grob fahrlässig, dass der Kläger ohne Einschalten des Signalhorns und zu spätem Aktivieren des Blaulichts in die für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung eingefahren ist. Selbst wenn man davon ausginge, dass das ausschließliche, versehentliche Verfehlen des Einschaltknopfs für das Signalhorn im Wege eines Augenblicksversagens noch als (einfach) fahrlässig zu werten sein könnte, so stellt dieses Unterlassen in Verbindung mit dem verspäteten Einschalten des Blaulichts einen schweren Sorgfaltspflichtverstoß dar. Damit hat der Kläger dem Querverkehr jegliche Möglichkeit genommen, auf sein herannahendes Fahrzeug noch angemessen zu reagieren. Dies hätte dem Kläger auch bewusst sein müssen. Bereits das Überfahren einer roten Ampel unter ordnungsgemäßer Einschaltung der Sondersignale birgt hohe Gefahren. Unterlässt der Beamte die rechtzeitige Warnung des Verkehrs, steigert sich diese Gefahr nochmals. Hinzu kommt, dass auch der Kläger von einer aufgrund der Bebauung nur schwer einsehbaren Kreuzung ausging, und die Dunkelheit die Sicht zusätzlich erschwerte.

Der Kläger hat auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig gehandelt. Er hätte ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass er ohne Einschalten des Signalhorns und bei zu spätem Aktivieren des Blaulichts nicht in eine für ihn mit Rotlicht gesperrte Kreuzung hätte einfahren dürfen. Der Maßstab für den Grad des Verschuldens kann insoweit nicht mit Rücksicht auf eine mögliche Stresssituation des Klägers herabgesetzt werden. Der Kläger ist ein erfahrener Polizeibeamter, der zur Einschätzung und Bewältigung einer Verfolgungssituation, zumal in dem Fall einer vermutlichen Trunkenheits- und Rotlichtfahrt eines Kleinkraftradfahrers, in der Lage sein muss. Beachtet er in einer solchen Situation die Voraussetzungen für ein Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht nicht, so lässt er eine gesteigerte Risikobereitschaft erkennen, die angesichts des Ausmaßes möglicher Schäden den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigt. In der gegebenen Verkehrslage bestand eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass Fahrzeuge aus der Querrichtung das Herannahen des Polizeifahrzeugs nicht rechtzeitig wahrnehmen würden. Es war jederzeit damit zu rechnen, dass diese Fahrzeuge in den Kreuzungsbereich einfahren würden. Im Falle einer Kollision lagen dann nicht nur bedeutende Sachschäden, sondern auch Personenschäden nahe. Es konnte nicht zweifelhaft sein, dass dies bei der gebotenen Güterabwägung den Ausschlag geben musste. Wenn der Kläger gleichwohl so selbstverständliche Vorsichtsmaßnahmen wie das Einschalten der Sonderzeichen zu spät bzw. gar nicht vornimmt, zeigt dies ein besonderes Maß an Leichtfertigkeit. Ihn entlastet nicht, dass er angesichts fehlenden (sichtbaren) Querverkehrs davon ausgegangen ist, das Wegerecht nach § 38 StVO nicht in Anspruch nehmen zu müssen. Dieser Vortrag stimmt schon nicht mit seinem Unfallbericht vom 2. November 2014 überein, wonach er Sonder- und Wegerechte (Unterstreichung durch das Gericht) in Anspruch genommen hat. Abgesehen davon entbindet ihn die fehlende eigene Sichtung eines Querverkehrs nicht von den Warnpflichten bei Inanspruchnahme der polizeilichen Sonderrechte. Ebenso wenig entlastet den Kläger, dass Vorfahrtsrechtsverletzungen zu den häufigsten Unfallursachen gehören. Diese Tatsache ist im Zusammenhang mit dem Maß der Fahrlässigkeit unerheblich. Für die Unterscheidung von einfacher und grober Fahrlässigkeit ist nicht die Häufigkeit eines Verstoßes, sondern das Gewicht der Sorgfaltspflichtverletzung entscheidend.

Aufgrund dieser grob fahrlässigen Amtspflichtverletzung des Klägers ist es zu dem Unfall gekommen, durch den dem beklagten Land der geltend gemachte Schaden in Höhe von 18.676,28 € entstanden ist. Zu diesem Schaden gehören entsprechend § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch die einberechneten Gutachtenskosten in Höhe von 1.275,80 €. Soweit der Kläger deren Notwendigkeit bestreitet, ist er dem nachvollziehbaren Vortrag des beklagten Landes nicht mehr entgegengetreten, bei derartig hohen Sachschäden werde immer ein Gutachten zur Wirtschaftlichkeit einer Reparatur eingeholt.

Anhaltspunkte für einen aus Fürsorgegründen gebotenen Billigkeitserlass bestehen nicht. Das beklagte Land ist seiner Fürsorgepflicht als Dienstherr des Klägers grundsätzlich durch die in § 48 BeamtStG normierte Haftungseinschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz nachgekommen.

Hinweise für das Vorliegen eines Ausnahmefalles sind nicht gegeben. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass durch die Inanspruchnahme des Klägers im Wege des Regresses seine weitere Lebenshaltung oder Dienstfreude in unerträglicher Weise beeinträchtigt werden könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 18.676,28 € festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2016/4_K_1534_15_Anerkenntnisurteil_20160905.html - DE:VGMS:2016:0905.4K1534.15.00

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