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Wenn ein Verkäufer ein Fahrzeug mit einer unzulässigen grünen Umweltplakette präsentiert und weiß, dass nur eine gelbe Plakette zulässig ist, ist er nach Treu und Glauben zur ausdrücklichen Aufklärung des Käufers verpflichtet. Behauptet der Verkäufer hinreichend substantiiert, den Käufer vor Vertragsschluss über diesen offenbarungspflichtigen Umstand aufgeklärt zu haben, obliegt die Beweislast dafür, dass die Aufklärung nicht erfolgt ist, dem Käufer. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |