Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 17.08.2016: Zum Fahrerlaubnisentzug wegen Amphetaminkonsums




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 17.08.2016 - 7 K 246/16) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnis ist auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn sich der Betroffene gemäß § 11 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch den Konsum von Amphetamin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - im Fahrerlaubnisrecht
und
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht
und
Drogen und Straßenverkehr


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Bescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2015 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Der Beklagte hat die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - zu Recht entzogen. Die Klägerin hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch den Konsum von Amphetamin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Im Übrigen wird verwiesen auf die Gründe der angefochtenen Verfügungen (§ 117 Abs. 5 VwGO) sowie auf die Gründe des Beschlusses vom 9. Februar 2016 sowie die Beschwerdeentscheidungen des OVG NRW vom 3. Mai 2016.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2016/7_K_246_16_Urteil_20160817.html - DE:VGGE:2016:0817.7K246.16.00

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