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Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer Umweltzone in Fällen wirtschaftlicher und sozialer Härte besteht nicht, wenn die im Luftreinhalteplan festgelegten Voraussetzungen, insbesondere das Erfordernis der Zulassung des Fahrzeugs auf den Antragsteller vor dem 1. Januar 2008, nicht erfüllt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |