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Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt. Bei einer ins Leere gehenden Aufrechnung, durch die der Gläubiger von der alsbaldigen Beitreibung einer Forderung absieht, liegt eine wirtschaftliche Einbuße nur dann vor, wenn die Vermögensverfügung die zuvor noch gegebene Realisierbarkeit des Anspruchs vereitelt, in ihren Aussichten vermindert oder in höherem Maße als das vorher der Fall war, gefährdet hat. Es ist daher zu prüfen, ob und inwieweit die Forderungen des Getäuschten zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung tatsächlich realisierbar waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |