Das Verkehrslexikon

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Landgericht Kleve v. 10.06.2016: Pkw-Werbung im Internet: Gleichzeitige Angabe von Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen bei Motorisierungsangaben




Das Landgericht Kleve (Urteil vom 10.06.2016 - 8 O 3/16) hat entschieden:

   Die gemäß § 5 Pkw-EnVKV bei der Werbung für Modelle neuer Personenkraftwagen erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen müssen auf der Internetseite dem Empfänger automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, z. B. zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung angezeigt werden. Diese Anforderungen gelten auch für Werbung auf einer Facebook-Seite des Unternehmers. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen der Pkw-EnVKV stellt einen Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. dar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Werbung mit Selbstverstaendlichkeiten
und
Werbung Werbeanlagen

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, letztere zu voll- strecken an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern,

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbematerial im Internet für neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2.-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen und sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motor-leistung (z.B. PS-Angaben) gemacht werden,

wie geschehen in der Anlage K 2 für die beworbenen Personenkraftwagen der Modelle Audi RS 6 Avant performance und Audi RS 7 Sportback performance mit einem Hubraum von jeweils 4,0 Litern und einer Motorleistung von jeweils 445 kW (605 PS).

Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 10.229,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Zahlungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages und hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 €.

Gründe:


Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. in Verbindung mit § 5 Anlage 4, Abschnitt 2, Ziffer 3 Pkw-EnVKV zu.

Danach müssen die gemäß § 5 Pkw-EnVKV bei der Werbung für Modelle neuer Personenkraftwagen erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen auf der Internetseite dem Empfänger automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, z. B. zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung angezeigt werden.

Dies ist vorliegend nicht gegeben, da diese Angaben bei den von der Beklagten beworbenen Fahrzeugmodellen Audi RS 6 Avant performance und RS 7 Sportback performance entsprechend der Anlage K 2 sowie auch den eigenen Angaben der Beklagten in ihrer E-Mail vom 16.11.2015 erst in dem Augenblick auf der Internetseite angezeigt werden, wenn die Funktion "weiterlesen" angeklickt wird, obwohl die erstmaligen Angaben zur Motorisierung, insbesondere zur Motorleistung von 445 kW (605 PS) bereits in dem ersten Teil des Werbetextes vor der Funktion "weiterlesen" aufgeführt sind.

Diese Anforderungen der Pkw-EnVKV gelten auch für derartige Werbung auf einer Facebook-Seite des Unternehmers, und zwar sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck dieser Verordnung nach. Es soll gerade vermieden werden, dass die Motorleistung in den Vordergrund gestellt wird, ohne gleichzeitig auch den damit verbundenen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen, die die Umwelt belasten, anzugeben. Bei einer Werbung im Internet über ein Facebook-Post ergeben sich keine Besonderheiten, die es rechtfertigen würden, eine Anwendung der Pkw-EnVKV insoweit grundsätzlich nicht anzunehmen. Ebenso wie jeder potentielle Kunde, der die Werbung auf der Facebook-Seite der Beklagten zur Kenntnis nimmt, kann auch die Beklagte selbst unmittelbar nach Einstellung dieser Werbung kontrollieren, in welcher Form diese dort erscheint und insbesondere ob dabei den Anforderungen der Pkw-EnVKV Genüge getan wird. Auf diese Weise kann ohne Weiteres sichergestellt werden, dass der Text bis zu der Funktion "weiterlesen" entweder noch keine Angaben zur Motorisierung des beworbenen Fahrzeugmodells enthält oder aber neben den Angaben zur Motorisierung auch zugleich bereits die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen.

Selbst wenn es manche Empfängergeräte geben sollte, bei denen bis zur Funktion "weiterlesen" noch weniger Text erscheinen sollte, so steht dies der vorliegenden Beurteilung nicht entgegen. Jedenfalls bei den üblichen Empfängergeräten, wie sie der Kläger und die Beklagte benutzen, erscheint die Werbung wie in der Anlage K 2 abgebildet. Jedenfalls auf solch übliche Empfängergeräte und Fenstergrößen ist abzustellen.

Bei einem Verstoß gegen diese Anforderungen der Pkw-EnVKV liegt auch ein Wettbewerbsverstoß gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. vor, der den Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG begründet. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich dabei aus dem Verstoß durch die Werbung vom 22.10.2015, und zwar trotz der bereits am 24.02.2011 abgegebenen Unterlassungserklärung.

Darüber hinaus steht dem Kläger auch gemäß § 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 24.02.2011 der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,-- € zu.

Die Vertragsstrafe ist verwirkt, da mit der Werbung vom 22.10.2015 gegen die ursprüngliche Unterlassungserklärung mit entsprechendem Vertragsstrafeversprechen vom 24.02.2011 verstoßen wurde. Die Beklagte hat gerade bei dieser Werbung in elektronischer Form nicht sichergestellt, dass die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der beworbenen Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe und unter Beachtung der Vorschriften der PkwEnVKV in der jeweils geltenden Fassung gemacht werden.

Dieser Verstoß erfolgte auch schuldhaft, denn die Beklagte hat nicht durch unmittelbare Überprüfung der von ihr auf ihrer Facebook-Seite eingestellten Werbung dafür Sorge getragen, dass sichergestellt ist, dass die Anforderungen der Pkw-EnVKV hinsichtlich der Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen erfüllt werden. Bei einer solchen pflichtgemäßen Überprüfung, insbesondere auch vor dem Hintergrund der bereits unter dem 24.02.2011 abgegebenen Unterlassungserklärung, hätte sie die Gestaltung entsprechend anpassen können und müssen. Der Werbetext wurde jedoch so gestaltet, dass die Angaben zur Motorleistung von 445 kW (605 PS), zum Drehmoment und zur Beschleunigung aus dem umfangreichen Gesamttext zusätzlich nochmal vorangestellt wurden in den Abschnitt der Werbung, der bis zur Funktion "weiterlesen" auf den ersten Blick zu erkennen ist. Damit werden gerade diese Angaben bewusst hervorgehoben, ohne dass die weiteren Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen zugleich in diesem ersten Abschnitt erscheinen.

Schließlich steht dem Kläger auch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 229,34 € entsprechend der Rechnung vom 10.11.2015 zu. Die danach pauschalierten Kosten erscheinen auch unter Berücksichtigung der Aufstellung der durchschnittlichen Kosten vom 01.07.2015 durchaus angemessen.

Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich der verwirkten Vertragsstrafe sowie der Abmahnkosten aus den §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Unterschrift

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/lg_kleve/j2016/8_O_3_16_Urteil_20160610.html - DE:LGKLE:2016:0610.8O3.16.00

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