|
Die gemäß § 5 Pkw-EnVKV bei der Werbung für Modelle neuer Personenkraftwagen erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen müssen auf der Internetseite dem Empfänger automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, z. B. zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung angezeigt werden. Diese Anforderungen gelten auch für Werbung auf einer Facebook-Seite des Unternehmers. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen der Pkw-EnVKV stellt einen Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |