Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 10.06.2016: Zur Auslegung des Begriffs "geschäftsmäßiger Transport" bei Zusatzzeichen "gewerblicher Lieferverkehr frei"




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 10.06.2016 - 17 K 4420/13) hat entschieden:

   Ein "geschäftsmäßiger Transport" i. S. d. Zusatzzeichens 1026-35 "gewerblicher Lieferverkehr frei" liegt unabhängig von Art und Umfang des beförderten Gegenstandes vor, wenn der durchgeführte Transport zur Führung und Aufrechterhaltung des Geschäfts- oder Gewerbetriebes erforderlich ist.

Ein Transport von Gegenständen, der in einem nur irgendwie gearteten entfernten Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb steht, stellt keinen Lieferverkehr dar.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Verkehrszeichen zum Halten und Parken
und
Schleppen und Abschleppen von Fahrzeugen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 20. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger ist zu Recht zu den Abschleppkosten nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW in Verbindung mit §§ 15 Abs. 1 Nr. 7, 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW herangezogen worden.

Die Abschleppmaßnahme durfte angeordnet werden, nachdem der Kläger entgegen der Regelung in § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 62, Zeichen 283 sein Fahrzeug in einem Bereich abgestellt hatte, für den für ihn zum hier maßgeblichen Zeitpunkt ein absolutes Halteverbot galt. Dem steht nicht entgegen, dass der in Rede stehende Bereich für den fraglichen Zeitraum für gewerblichen Lieferverkehr freigegeben war (vgl. Zusatzzeichen 1026-35). Die Voraussetzungen für diese Ausnahmeregelung waren vorliegend nicht erfüllt.

Aus der im Fahrzeug ausgelegten "Ausnahmegenehmigung" des Oberbürgermeisters der Stadt I. kann der Kläger insoweit von vornherein nichts herleiten. Das macht er auch selbst nicht geltend.

Nach der bereits von den Beteiligten in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft der Lieferverkehr im Sinne der genannten Bestimmungen "Lieferungen", wie sie von "Lieferanten" vorgenommen werden. Gemeint ist also der g e s c h ä f t s m ä ß i g e Transport von Sachen von oder zu Gewerbetreibenden sowie von oder zu sonstigen Kunden.

Diese Auslegung bestimmt auch das Verständnis der Beschilderung nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont.

Neben Be- und Entladetätigkeiten werden auch mit einem geschäftsmäßigen Transport unmittelbar verbundene Nebenverrichtungen erfasst, die üblicher Weise zum Liefern bzw. zum Transport gehören und nur kurze Zeiträume in Anspruch nehmen.

Vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 43. Auflage, § 12 StVO, Rdnr. 33 f.

Mit diesen Maßgaben ist auch ausgehend vom Vortrag des Klägers, wonach er das Fahrzeug im Rahmen seines Gewerbes abgestellt habe, um eine in einem nahe gelegenen Geschäft reparierte Überwachungskamera "für das Gewerbeobjekt" abzuholen, ein solcher Vorgang nicht als "geschäftsmäßiger Transport" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu bewerten. Das Abholen einer derartigen Kamera stellt keine geschäftsmäßige (Liefer-) Tätigkeit im Zusammenhang mit der vom Kläger betriebenen Metallverarbeitungsfirma dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf abgestellt, von der Ausnahmeregelung erfasst seien (nur) geschäftsmäßige Lieferungen, wie sie von Lieferanten erbracht werden. Der Kläger ist bei dem Abholen der reparierten Kamera nicht als ein "Lieferant" in diesem Sinne tätig geworden, weil es nicht zum Geschäftsbereich des vom Kläger betriebenen Gewerbebetriebs gehört, derartige Gegenstände zu transportieren.

Zudem läge ein geschäftsmäßiger Transport im vorstehenden straßenverkehrsrechtlichen Kontext nur vor, wenn der durchgeführte Transport zur Führung und Aufrechterhaltung des Geschäfts- oder Gewerbetriebes erforderlich wäre.

Auch daran fehlt es hier.

Der Kläger ist zwar Gewerbetreibender und hat unter Zugrundelegung seines Vorbringens eine Ware von einem (anderen) Gewerbebetrieb für den eigenen Gewerbebetrieb abgeholt, so dass er das Fahrzeug nicht als "Privater" in der Ladezone abgestellt hat und auch eine Ware transportiert haben mag. Er ist gleichwohl nicht entsprechend dem vorgenannten Verständnis "geschäftsmäßig" tätig geworden. Insbesondere umfasst der Geschäftsbetrieb des Klägers weder die Produktion oder die Reparatur noch den Vertrieb oder die Lieferung derartiger Kameras. Das Abholen der Kamera war für die Führung und Aufrechterhaltung seines Betriebes deshalb nicht erforderlich, mag auch eine mit deren Hilfe mögliche Überwachung für den klägerischen Betrieb nicht ohne jeglichen Nutzen sein.

Ein Verständnis der Ausnahmeregelung "gewerblicher Lieferverkehr frei" dahingehend, dass jedweder Transport von Gegenständen durch einen Gewerbetreibenden, der in einem auch nur irgendwie gearteten entfernten Zusammenhang mit dem Gewerbetrieb steht, zum Halten in einer Lieferzone berechtigte, würde dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen.

Die Anordnung des Haltverbots in Verbindung mit der Einrichtung einer speziellen Lieferzone dient insbesondere dem Ziel, im Zentrum einer Großstadt in unmittelbarer Nähe von Kaufhäusern und Einzelhandelsgeschäften Verkehrsflächen zum Be- und Entladen bzw. für den Transport von Gegenständen zur Verfügung zu stellen.

Sie soll, wie die Beklagte in einer keinen Bedenken unterliegenden Weise geltend gemacht hat, dem steigenden Bedarf von gewerblichen Warenanlieferungen im Bereich der Innenstadt Rechnung und dafür Sorge tragen, dass die entsprechend ausgewiesenen Flächen für diesen Zweck tatsächlich auch außerhalb der in Fußgängerzonen erlaubten Anlieferzeiten zur Verfügung stehen. Die bauliche Ausgestaltung (markierter Seitenstreifen) sowie die Ausschilderung der in Rede stehenden Ladezone heben die Bedeutung dieser Verkehrsfläche für den Liefer- und Ladeverkehr deutlich hervor. Diese Bedeutung würde weitgehend entwertet, wenn ein für die Führung bzw. Aufrechterhaltung des jeweiligen Geschäfts-/ Gewerbebetriebs nicht erforderlicher Transport auch kleinster Gegenstände, die in irgendeiner Weise in dem Geschäftsbetrieb Verwendung finden (können), ein ausnahmsweise zulässiges Halten ermöglichte. Denn dann wäre der in Betracht kommender Nutzerkreis auch unter den Gewerbetreibenden so groß, dass die funktional bezweckte Freihaltung des knappen Verkehrsraums mittels solcher Lieferzonen für den darauf angewiesenen Lieferverkehr in der Praxis tatsächlich kaum realisierbar oder jedenfalls erheblich eingeschränkt wäre.

Der vorliegende Fall erfordert keine exakte Eingrenzung der Frage, in welchen Fällen ein Lieferverkehr für den Geschäfts-/Gewerbebetrieb im Sinne der obigen Begriffsbestimmung "erforderlich" ist. Ein in keinem (unmittelbaren) Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit als solcher stehender Transport von Gegenständen, wie bspw. das Abholen eines Bildes oder sonstiger Dekoartikel für den Bürobereich, einer Packung Kaffee für die Mitarbeiter oder einer Kamera der hier in Rede stehenden Art, genügen jedenfalls nicht und stellen keinen Lieferverkehr dar.

Fehlt es mithin an einem "geschäftsmäßigen Transport" i.S.d. Ausnahmeregelung des Zusatzzeichens 1026-35 und liegt deshalb ein Parkverstoß vor, ist vorstehend rechtlich ohne Belang, dass es - anders als die Beklagte möglicherweise meint - bei einem gewerblichen Lieferverkehr als solchen nicht auf Umfang und/oder Gewicht der bei einem einzelnen Haltevorgang be- oder entladenen Gegenstände ankommt. Eine solche Abgrenzung ist vielmehr nur gerechtfertigt, wenn im Bereich eines (eingeschränkten) Halteverbots durch Zusatzzeichen das "Halten zum Be- und Entladen" zugelassen ist. (Nur) In einem solchen Bereich ist das Halten jedermann, also auch Privatpersonen gestattet und deshalb eine Eingrenzung auch nach Größe und Gewicht der zu beladenden Gegenstände angezeigt.

Um eine solche Konstellation geht es vorliegend nicht.

Dahinstehen kann auch, ob ein zur effektiven Kontrolle der einem Lieferverkehr vorbehaltenen Halteverbotszone regelmäßig erforderlicher, nach außen erkennbarer Hinweis auf eine Lade- bzw. Liefertätigkeit vorstehend hinreichend aus der Art des verwendeten Fahrzeugs in Gestalt eines (Klein-) Transporters erwachsen wäre.

Der somit vorliegende Verkehrsverstoß rechtfertigt zwar nicht ohne Weiteres das Vorgehen im Wege des Verwaltungszwangs.

Über den bloßen Verstoß gegen die StVO hinaus muss vielmehr eine besondere Lage gegeben sein, die die sofortige Beseitigung der Störung nahelegt, etwa wenn Kraftfahrzeuge andere Verkehrsteilnehmer behindern oder wenn eine Verkehrsfläche in ihrer Funktion beeinträchtigt wird. Letzteres war hier der Fall. Das Abstellen des Wagens des Klägers in einem dem Lieferverkehr vorbehaltenen Bereich beeinträchtigte die besondere Funktion dieser Fläche, wie sie im angefochtenen Bescheid von der Beklagten zutreffend beschrieben worden ist. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Auf die Feststellung einer konkreten Beeinträchtigung dieser Funktion kommt es nicht an.

Angesichts des Gewichts des mit der hier fraglichen Verkehrsregelung verfolgten legitimen Zwecks, im verkehrsbelasteten Innenstadtbereich Ladezonen für den Lieferverkehr freizuhalten, ist ein sofortiges Abschleppen regelmäßig und so auch hier mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.

Die Beklagte war insbesondere nicht gehalten, mit der Anordnung des Abschleppens längere Zeit abzuwarten, ob der Kläger sein Fahrzeug selbst entfernt. Bei der anzustellenden ex-ante Betrachtung ist die Einleitung einer Abschleppmaßnahme nur dann nicht erforderlich, wenn der Führer eines Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung der Störung veranlasst werden kann.

Dafür bestanden vorliegend keine Anhaltspunkte.

Der Kosteninanspruchnahme des Klägers steht auch nicht entgegen, dass dieser sein Fahrzeug letztlich selbst weggefahren hat. Nach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW,

vgl. Beschlüsse vom 18. Februar 2003 ‑ 5 A 4183/01 - und vom 17. November 2003 - 5 A 3670/02 -, jeweils juris,

sind die Leerfahrtkosten dem Störer ohne weiteres konkret zuzurechnen und die dabei entstehenden Kosten von ihm zu tragen, wenn das Abschleppfahrzeug, wie hier, konkret für das betreffende Fahrzeug des Störers angefordert worden ist. In diesem Fall steht nämlich fest, dass es sich bei den Kosten der Leerfahrt um störungsbedingte Kosten der versuchten Ersatzvornahme handelt. Eine sich ggf. anschließende Möglichkeit, den Abschleppwagen anderweitig einzusetzen, stellt den Störer nach der zitierten Rechtsprechung des OVG NRW nicht von der bereits zuvor eingetretenen Kostenpflicht frei. Dafür, dass abweichend davon hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte,

ist nichts ersichtlich.

Der Kläger war als Halter und Fahrer des Fahrzeugs auch verantwortlich im Sinne der §§ 17, 18 OBG NRW und durfte daher zur Zahlung der Abschleppkosten herangezogen werden.

Auch die Höhe der festgesetzten Kosten/Gebühren unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

Die Kosten für die Leerfahrt ergeben sich aus der aktenkundigen Kostenrechnung des Abschleppunternehmers für eine "Leerfahrt ohne Verrichtung" in Höhe von 43,66 €. Diese steht überdies im Einklang mit der gerichtsbekannten Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Abschleppunternehmen, die die Kammer in ständiger Rechtsprechung,

vgl. aus jüngerer Zeit Urteil vom 4. November 2015 - 17 K 295/14 - ,

nicht beanstandet hat. Gegen die Höhe dieser Kosten hat der Kläger auch nichts erinnert.

Entgegen seiner Auffassung ist auch die Gebührenforderung in Höhe von 97,00 € nicht zu beanstanden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VO VwVG NRW werden Verwaltungsgebühren für die dort nachfolgend aufgeführten Amtshandlungen der Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang erhoben. Nach Nr. 7 dieser Vorschrift sind dies für das Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeugs 25,00 bis 150,00 €. Die Beklagte hat innerhalb dieses Rahmens im Anhörungsverfahren zunächst eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 67,00 € erhoben und diese, weil nachfolgend der Erlass eines einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachenden Leistungsbescheides erforderlich wurde, um 30,- € erhöht und auf insgesamt 97,- € festgesetzt. Dies entspricht den tatsächlichen durchschnittlichen Verwaltungskosten (Personal- und Sachkosten) der Beklagten bei der Anordnung einer Abschleppmaßnahme und dem Erlass eines Leistungsbescheids. Der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand muss dabei nicht genau ermittelt, sondern nur "berücksichtigt" werden.

Einer Ermittlung der im vorstehenden Einzelfall angefallenen "konkreten" Gebühren bedarf es nicht. Die Behörde darf grundsätzlich bei der Gebührenbemessung für typische Fallgruppen Regelgebührentarife bilden. Es ist ihr gestattet, Regelfälle eines Sachbereichs zu erfassen und sie als so genannte typische Fälle gleichartig zu behandeln. Eine solche Typisierung ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Gewährleistung gleichartiger Bewertungsmaßstäbe gerechtfertigt. Sie kommt insbesondere bei häufig vorkommenden und gleichartigen Vorgängen - wie etwa dem Abschleppen von Fahrzeugen - in Betracht.

Anhaltspunkte dafür, dass der demgemäß zu Recht pauschalierte Verwaltungsaufwand für Abschleppmaßnahmen anlässlich von Leerfahrten ohne Verrichtung und nachfolgend erlassenem Leistungsbescheid zum Nachteil des Klägers zu hoch festgesetzt worden ist und nicht dem Kostendeckungsprinzip entspricht, sind nicht ersichtlich.

Solche sind vom Kläger auch in der Sache nicht substantiiert worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2016/17_K_4420_13_Urteil_20160610.html - DE:VGGE:2016:0610.17K4420.13.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum