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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist, wer Amphetamin konsumiert hat, da schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin die Kraftfahreignung ausschließt. Ein eventuelles Beweisverwertungsverbot im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren führt aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtungen der jeweiligen Verfahrensordnungen nicht zur Unverwertbarkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |