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Eine straßenrechtliche Widmung ist nicht nichtig, wenn sie den Umfang der von ihr erfassten Grundstücke so deutlich konkretisiert, dass der Widmungsumfang hinreichend bestimmbar ist, etwa durch Bezugnahme auf zeichnerisch eindeutige Pläne. Auch ein Mangel bei der Zustimmung des Eigentümers führt nicht zur Nichtigkeit der Widmung, wenn die Zustimmungserklärung des Eigentümers die Widmung der Flächen umfasst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |