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Zum Abschluss eines Mietvertrages gehört nicht notwendig die Einigung über einen Mietzins bestimmter Höhe; es genügt, wenn sich die Parteien auf einen bestimmbaren Mietzins einigen. Selbst ohne jegliche Vereinbarung über einen Mietzins kann ein Mietvertrag zustande kommen, sofern sich die Parteien bindend über eine entgeltliche Überlassung des Gebrauchs einigen; alsdann gilt eine angemessene oder ortsübliche Miete als vereinbart, sei es im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder entsprechend § 612 Abs. 2 BGB, § 632 Abs. 2 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |