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1. Berechtigte eines dinglichen Wohnrechts und Eigentümer, deren Grundstück für die Realisierung eines Straßenbauvorhabens nur vorübergehend während der Bauzeit in Anspruch genommen werden soll, haben ebenso wie der mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffene Grundstückseigentümer einen Anspruch auf eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. 2. Die Einwendung der fehlenden Auslegung eines Verkehrsgutachtens kann unbeschadet der neueren Rechtsprechung zur Unvereinbarkeit von § 74 Abs. 4 VwVfG (NRW) mit Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU - UVP-RL - und mit Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU - IE-RL - (EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 -, und BVerwG, Urteil vom 22.10.2015 - 7 C 15.13 -) präkludiert sein. 3. Zur Abwägung bei der Variantenprüfung (hier: axialer sechsstreifiger Ausbau einer bestehenden vierstreifigen Bundesautobahn anstelle eines asymmetrischen Ausbaus zu einer Seite hin). 4. Fehlerhaftigkeit eines Verkehrsgutachtens für den Ausbau einer Bundesauto-bahn, die noch nicht hinreichend sicher vorhersehbare Annahmen mit einer entlas-tenden Wirkung zu Grunde legt. 5. Zum Neubescheidungsanspruch eines von Lärmimmissionen betroffenen Klägers, wenn die Lärmberechnungen auf den fehlerhaften Annahmen der Verkehrsprognose beruhen. 6. Der Einfädelungsstreifen einer Bundesautobahn ist kein bei der Berechnung des Beurteilungspegels nach der Verkehrslärmschutzverordnung zu berücksichtigender durchgehender Fahrstreifen. (Leitsätze des Gerichts) |