|
Die Obliegenheit aus Ziffer E. 1.3 AKB, was das Verlassen des Unfallortes angeht, geht nicht über die Pflichten des § 142 StGB hinaus. Eine Obliegenheitsverletzung durch Verlassen der Unfallstelle liegt nur vor, wenn objektiv ein im Sinne des § 142 StGB relevanter Fremdschaden gegeben war und der Versicherte dies erkannte oder jedenfalls bedingt vorsätzlich die Augen davor verschloss. Ein versicherungsrechtlich nicht vorgebildeter Laie erkennt nicht ohne weiteres, dass der Versicherer von ihm – auch in einem Fall ohne Fremdschaden – verlangt, schon an der Unfallstelle alle Vorkehrungen zur zeitnahen Feststellung des Schadenereignisses zu treffen und insbesondere die Unfallstelle nicht zu verlassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |