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Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss bei einem Gebrauchtwagenkauf ist wirksam und steht einem Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages entgegen, wenn der Verkäufer keine Garantie oder sonstige Zusicherung für die Unfallfreiheit des Fahrzeugs übernommen hat. Die Übernahme einer Garantie setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einstehen zu wollen. Eine stillschweigende Garantieübernahme ist nur im Ausnahmefall anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für eine bestimmte Eigenschaft einstehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |