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Eine Gutachtensanordnung zur Klärung der Kraftfahreignung muss aus sich heraus verständlich sein und für den Betroffenen erkennen lassen, was der Anlass für die Untersuchung ist und ob die Gründe die behördlichen Bedenken an der Eignung rechtfertigen, wobei eine hohe Aggressionsbereitschaft nur dann Rückschlüsse auf die Fahreignung zulässt, wenn zu besorgen ist, dass der Betroffene bei konflikthaften Verkehrssituationen emotional impulsiv handelt. Die Begründung darf nicht durch eine Gesamtwürdigung aller bekannten Vorfälle ergänzt werden, sondern muss sich auf den in der Anordnung dargelegten Sachverhalt stützen, da der Betroffene sonst den Anlass der Untersuchung nicht erkennen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |