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Rechte des Käufers aus Sachmängelhaftung sind nach § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn ihm ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn nach bestimmten, dem Käufer bekannten Indizien und Tatsachen der Schluss auf mögliche Mängel so nahe lag, dass es unverständlich erscheint, diesem Verdacht nicht weiter nachzugehen. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer den Käufer ausdrücklich davon in Kenntnis setzt, dass eine Motorkontrollleuchte immer wieder aufleuchtet und wieder ausgeht, da eine solche Beobachtung bei jedem durchschnittlichen Kraftfahrer den naheliegenden Verdacht aufkommen lassen muss, dass mit dem Motor etwas nicht in Ordnung ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |