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Gewöhnliche Gebrauchsspuren, darunter auch Gerüche aus früherer Nutzung, gehören zur Normalbeschaffenheit eines Gebrauchtfahrzeugs, sofern sie kein über das Normalmaß hinausgehendes Ausmaß haben. Der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs, insbesondere mit Raucherpaket, muss mit Rückständen von Tabakkonsum rechnen und diese hinnehmen, soweit der Zustand nicht vom üblichen Zustand vergleichbarer Fahrzeuge abweicht. Der Käufer trägt die Beweislast für die Mangelhaftigkeit und muss an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken; eine vorvertragliche Aufklärungspflicht des Händlers über das Rauchen des Vorbesitzers besteht nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |